Eine Verbraucherin schloss am 31.5.2017 anlässlich einer Wohnungsbesichtigung außerhalb der Geschäftsräume des Immobilienmaklers einen Maklervertrag ab. Ihr wurde dabei kein Muster-Widerrufsformular iSd Anhang I Teil B des FAGG zur Verfügung gestellt.
Am 27.2.2018 erklärte die Verbraucherin den Rücktritt vom Maklervertrag.
Der Makler klagte sie ua auf die im Maklervertrag enthaltene Maklerprovision.
Nach § 4 Abs 1 Z 8 FAGG muss der Unternehmer dem Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise bestimmte Informationen erteilen und zwar "bei Bestehen eines Rücktrittsrechts [über] die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars gemäß Anhang I Teil B".
Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs 1 Z 8 FAGG nicht nachgekommen, verlängert sich die in § 11 FAGG vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate (§ 12 Abs 1 FAGG).
Um den Informationspflichten des Unternehmers vollständig zu entsprechen und auf diese Weise eine Verlängerung der Widerrufsfrist zu verhindern, hätte der Immobilienmakler der Verbraucherin zusätzlich zu einer den Erfordernissen des § 4 Abs 1 Z 8 FAGG entsprechenden schriftlichen Belehrung auch das Muster-Widerrufsformular auf Papier (oder einem anderen dauerhaften Datenträger) zur Verfügung stellen müssen. Da der Immobilienmakler die Informationserteilung ohnedies schriftlich (oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger) vorzunehmen hatte und sich im konkreten Fall dazu eines schriftlichen Merkblatts bedient hat, hätte die zusätzliche Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars für ihn keine unzumutbare weitere Belastung dargestellt. Der Verbraucherin wäre die Ausübung ihres Rücktrittsrechts erleichtert worden, indem sie jedenfalls über ein Schriftstück verfügt hätte, das ihr bei Bedarf einen korrekten und in zweifelsfreier Weise verbindlichen Rücktritt ermöglicht. Es wäre ihr in einer klaren und verständlichen Weise vor Augen geführt worden, dass ihr noch eine nachträgliche Reflexionsphase zum Abschluss des Maklervertrags) offen steht.
Ist der Kläger seiner Informationspflicht über das Rücktrittsrecht (§ 4 Abs 1 Z 8 FAGG) nicht korrekt und vollständig nachgekommen, so verlängert sich die Frist um 12 Monate (§ 12 Abs 1 FAGG). Die Verbraucherin war daher nicht verpflichtet, die eingeklagte Provisionszahlung zu leisten.
OGH 25.6.2019, 10 Ob 34/19a
Anmerkung:
Der EuGH entschied in C-430/17 (Walbusch), dass bei einem Fernabsatzgeschäft (dort: über Werbeprospekt mit Postkarte auf der Rückseite), bei dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw begrenzte Zeit zur Verfügung steht, der Unternehmer zwar über das Widerrufsrecht (Bedingungen, Fristen, Verfahren für die Ausübung) belehren muss, er aber nicht zeitgleich mit dem Einsatz dieses Kommunikationsmittels das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen muss.