Ein Pkw hatte eine zwölfjährige Garantie gegen Durchrostungen (Lack- und Karosseriegarantie) von der Beklagten. Anlässlich einer Besichtigung im Jahr 2016 durch die Beklagte fanden sich an mehreren Bauteilen des Fahrzeugs Roststellen, eine Durchrostung bestand jedoch nicht. Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren durchgeführten Befundaufnahme durch den gerichtlichen Sachverständigen am 26. April 2018 war an der linken Fahrertüre eine Durchrostung vorhanden. Weitere Durchrostungen waren nicht feststellbar.
Die Klage wurde abgewiesen:
Der Kläger beruft sich auf eine Garantie iSd § 9b KSchG. Eine solche (vertragliche) Garantie ergänzt die Gewährleistungsansprüche durch eine unechte oder echte Garantiezusage des Übergebers oder (idR) des Herstellers für Sachmängel oder für Herstellungsfehler.
Im Anlassfall geht es um die von der Beklagten übernommene Karosseriegarantie. Der Kläger bestreitet nicht, dass sich diese Garantie auf die Durchrostung von Karosserie- bzw Bauteilen des Fahrzeugs von innen nach außen bezieht. Er vertritt aber die Ansicht, dass es nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Autokunden auf die Richtung der Durchrostung nicht ankomme und dieser unter einer Durchrostung alle flächigen Roststellen an der Karosserie verstehe.
Mangels einer feststellbaren besonderen Begriffsbestimmung und mangels eines festgestellten übereinstimmenden Parteiwillens ist für den Inhalt der Garantie zunächst die Auslegung des in der Garantieerklärung verwendeten Begriffs "Durchrostung" maßgebend. Das dazu von den Vorinstanzen erzielte Auslegungsergebnis, wonach eine Durchrostung nur dann anzunehmen sei, wenn an einer Stelle des Fahrzeugblechs kein Material des Stahlblechs mehr vorhanden sei, also ein Loch bestehe, hält sich im Rahmen der anerkannten Auslegungsgrundsätze.
Zum Zeitpunkt der Besichtigung des Fahrzeugs bei der Beklagten im Jahr 2016 lag bei keinem Bauteil des Fahrzeugs eine Durchrostung vor. Der OGH hat bereits klargestellt, dass bei einer vertraglich vereinbarten Garantie die Behauptungs- und Beweislast für den Eintritt der Garantievoraussetzungen nach allgemeinem Vertragsrecht grundsätzlich den Kläger trifft. Dies gilt auch für das Vorliegen einer nach der Garantiezusage relevanten Ursache, wie dies etwa bei einer Garantie für Herstellungsfehler der Fall ist. Eine solche Einschränkung ist für eine Garantie iSd § 9b KSchG typisch. Dementsprechend ist die hier zu beurteilende Karosseriegarantie auf Durchrostungen von innen nach außen beschränkt. In Bezug auf die vom gerichtlichen Sachverständigen 2018 festgestellte Durchrostung an der Fahrertüre hat der Kläger nicht dargelegt, dass es sich um eine Durchrostung von innen nach außen handelt.
Der Hinweis des Klägers auf § 1298 ABGB und sein dazu vorgetragenes Argument, die Beklagte hätte das Auftreten der Roststellen infolge Verschuldens des Klägers durch einen allfälligen Unfall oder eine Beschädigung (von außen nach innen) beweisen müssen, schlägt fehl, weil die Frage, ob eine relevante Durchrostung überhaupt vorliegt, nichts mit einem Verschulden in Bezug auf die Entstehung eines solchen Zustands zu tun hat.
OGH 22.4.2020, 4 Ob 54/20z