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OLG Innsbruck: Nachträgliche Zinssatzuntergrenze unzulässig

Das Oberlandesgericht Innsbruck beurteilt das nachträgliche Einziehen einer Zinssatzuntergrenze bei Verbraucherkrediten als unzulässig. Negative Indikatoren bzw. Referenzzinssätze müssen weitergegeben werden, bis der Zinssatz Null erreicht. Negativzinsen sind aber nicht auszuzahlen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging im Auftrag der AK Tirol mit Verbandsklage gegen die Hypo Tirol Bank AG vor, welche im Zusammenhang mit Verbraucherkrediten nachträglich eine Zinssatzuntergrenze in Höhe des vereinbarten Aufschlages eingeführt hatte. Nach den ursprünglichen Kreditverträgen sollte sich der Zinssatz nach den vereinbarten Zinsgleitklauseln aus einem Indikator (Euribor oder LIBOR) zuzüglich eines fixen Aufschlags errechnen.

Bereits das Landesgericht Innsbruck (LG Innsbruck) hatte die Einführung einer derartigen Zinssatz-Untergrenze als unzulässig beurteilt. Das Oberlandesgericht Innsbruck (OLG Innsbruck) bestätigt diese Entscheidung.

Das OLG Innsbruck hält fest, dass ein positiver Aufschlag durch Addition mit einem negativen Indikator auch zur Gänze aufgezehrt werden kann. Das Leitbild des Kreditvertrags würde aber Negativzinsen ausschließen. Ein Zinssatz von Null stellt demnach für das OLG Innsbruck die absolute Untergrenze für einen Kredit dar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Innsbruck 28.6.2016, 4 R 58/16k
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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