Das OLG Linz bestätigt die Entscheidung des LG Steyr vollinhaltlich und verwirft in einem Verbandsverfahren typische Klauseln in den Bedingungen eines Fitnesscenters.
So wurde das Fitnessstudio beispielsweise bei folgenden Klauseln zur Unterlassung verpflichtet:
- 24-monatige Mindestvertragslaufzeit
- Kündigung des Vertrages nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit frühestens nach weiteren 12 Monaten
- Ausschluss der außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit bei Krankheit, Verletzung oder Schwangerschaft
- Unzulässige Kündigungsmöglichkeiten des Unternehmens bei Zahlungsverzug des Kunden
- Verbot der Mitnahme und des Konsums von selbst mitgebrachten Getränken und Nahrungsmitteln
- Terminsverlust bei Zahlungsverzug
- Kompromisslose Öffnung von über Nacht verschlossenen Spinden am Folgetag mitsamt Entsorgung des Inhalts des Spinds
Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 20.04.2017).
OLG Linz 28.03.2017, 4 R 33/17a
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien