Zum Inhalt

OLG Wien: 9 von 12 Klauseln von Orange (nunmehr Drei) sind gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - gegen den Mobilfunkanbieter "Orange", der mittlerweile von "Hutchison Drei" übernommen wurde - eine Verbandsklage wegen Klauseln, die größtenteils intransparent sind. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) gab dem VKI bei 9 von 12 Klauseln Recht, hat aber auch die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Vor rund einem Jahr, Ende Oktober 2012, brachte der VKI gegen den Mobilfunkanbieter "Orange" wegen zahlreicher Klauseln in deren Geschäftsbedingungen Klage ein. Den meisten Bestimmungen, um die es geht, ist gemeinsam, dass sie die Kunden im Unklaren über ihre Rechte und Pflichten lassen.

"Orange" wurde diesen Sommer vom Mobilfunkanbieter "Hutchison Drei" übernommen. Die Verträge der "Orange"-Kunden wurden mitübernommen und wären daher grundsätzlich unverändert weiterhin gültig. Viele Klauseln sieht das OLG Wien nun als intransparent und somit unzulässig an. Insbesondere die "Orange"-Entgeltübersicht, auf die oftmals verwiesen wird, ist unübersichtlich und missverständlich. Unterschiedliche Begriffe, wie zB "Bearbeitungsgebühr" und "Mahnspesen", sind entweder nicht (leicht) auffindbar oder werden in anderen Zusammenhängen gebraucht.

Die Klausel zur Erklärungsfiktion wurde vom OLG Wien als unzulässig angesehen. Dagegen sieht das OLG Wien hier - entgegen anderslautender Entscheidung gegen A 1 (OLG Wien 16.05.2013, 5 R 4/13i) - die sogenannte Indexklausel als zulässig an.

Für das "Verwenden" der unzulässigen Klauseln wurde eine Leistungsfrist von 3 Monaten bestätigt, diese Frist gilt allerdings nicht für das "Sich-Berufen" auf die unzulässigen Klauseln.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 24.10.2013)

OLG Wien 07.10.2013, 4 R 119/13v
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien 

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die T-Mobile Austria GmbH abgemahnt. T-Mobile hatte Konsument:innen, die Ansprüche im Zusammenhang mit der jährlichen Servicepauschale bzw. dem monatlichen Internet-Service Entgelt geltend gemacht hatten, die ordentliche Kündigung erklärt.

Unterlassungserklärung von A1

Unterlassungserklärung von A1

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: E-Mail-Adresse) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von A1 verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. A1 hat am 21.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang