Das Oberlandesgericht Wien (4 R 9/07h) hat in einem vom AMIS Sammelklageverein erwirkten Beschluss festgestellt, dass geschädigte AMIS-Anleger die AeW auf Zahlung der Entschädigung von bis zu € 20.000,-- klagen können und nicht auf den Ausgang des Konkursverfahrens warten müssen, berichtet das Wirtschaftsblatt am 10.05.2007.
Das Erstgericht (HG Wien) hatte noch die Klage zur Gänze abgewiesen. Begründung: Die Forderungen der AMIS-Anleger seien vom AMIS-Masseverwalter bestritten worden, somit sind sie im Konkursverfahren nicht festgestellt worden.
Zugleich hat das OLG in seiner aktuellen Entscheidung festgestellt, dass die AeW auch dann haftet, wenn Anlegergeld nicht direkt, sondern mittelbar gehalten wird. "Im fortgesetzten Verfahren wird daher nach der Überprüfung der Aktivlegitimation festzuhalten sein, inwieweit und in welcher Höhe Gelder von der (konzessionierten) AMIS Financial Consulting (AFC) gehalten wurden."
"Wenn die Anlegerentschädigung ... gerade konzessionswidrig gehaltenes Geld schützen will ..., kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass dieser Schutz bereits dann entfallen soll, wenn schon einfache Konstruktionen der wirtschaftlichen Beherrschung oder Personenidentität der leitenden Organe verbundener Unternehmen dazu führen, dass das gleiche Risiko durch mittelbares Halten besteht, wie wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen konzessionswidrig Gelder direkt hält", heißt es im OLG Beschluss.
Der OLG Beschluss ist nicht rechtskräftig. Das OLG Wien hat ausdrücklich eine ordentliche Revision und einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen, da es bisher an Rechtssprechung zur Auslegung der Anlegerentschädigung nach §§ 23 ff Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) fehle.