Zum Inhalt

OLG Wien: Bearbeitungsentgeltregelung für Zahlscheinzuordnung intransparent

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums gegen die UPC Telekabel Wien GmbH, eine Verbandsklage. Das nun vorliegende Urteil des OLG Wien gab dem VKI -wie bereits das HG Wien- Recht und erklärte die inkriminierte Gebührenregelung für intransparent.

Das Verfahren betrifft eine Klausel mit der die Beklagte für die manuelle Zuordnung eines Zahlscheines -bei Nichtverwendung der originalen Zahlungsanweisung und fehlender Bekanntgabe der "Zahlungsreferenz"-  ein Entgelt gem den "jeweils gültigen Entgeltbestimmungen" verrechnet.
Das Gericht erklärte die Klausel für intransparent und daher unzulässig. Beanstandet wurde, dass Konsumenten nicht ausreichend hingewiesen werden, wo das Entgelt zu finden ist .

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 16.11.2016).

OLG Wien, 14.10.2016, 4 R 91/16f
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die T-Mobile Austria GmbH abgemahnt. T-Mobile hatte Konsument:innen, die Ansprüche im Zusammenhang mit der jährlichen Servicepauschale bzw. dem monatlichen Internet-Service Entgelt geltend gemacht hatten, die ordentliche Kündigung erklärt.

Unterlassungserklärung von A1

Unterlassungserklärung von A1

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: E-Mail-Adresse) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von A1 verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. A1 hat am 21.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang