Das Verfahren betrifft eine Klausel mit der die Beklagte für die manuelle Zuordnung eines Zahlscheines -bei Nichtverwendung der originalen Zahlungsanweisung und fehlender Bekanntgabe der "Zahlungsreferenz"- ein Entgelt gem den "jeweils gültigen Entgeltbestimmungen" verrechnet.
Das Gericht erklärte die Klausel für intransparent und daher unzulässig. Beanstandet wurde, dass Konsumenten nicht ausreichend hingewiesen werden, wo das Entgelt zu finden ist .
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 16.11.2016).
OLG Wien, 14.10.2016, 4 R 91/16f
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien