Zum Inhalt

OLG Wien bestätigt: 22 Klauseln von bob (A1) unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen die A1 Telekom Austria AG (A1). Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) legte nun eine Entscheidung vor und erklärte 22 Klauseln für unzulässig.

Dabei geht es um zahlreiche rechtswidrige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens für deren Marke bob, wie z.B. Regelungen über Zahlungsbedingungen oder den Zugang von Erklärungen. 

So wurden beispielsweise folgende Klauseln als gesetzwidrig eingestuft:

  • Verzugszinsen für den Kunden in Höhe von zwölf Prozent oder zumindest drei Prozent über dem Basiszinssatz der OeNB sind gröblich benachteiligend und unwirksam - vor allem dann, wenn A1 dem Kunden im entgegengesetzten Fall max. vier Prozent schuldet.

  • Ein Kunde muss nicht damit rechnen, dass auch eine "außerordentliche Kündigung" fristgebunden ist ("Einhaltung einer sechs Werktage umfassenden Frist").
  • Es steht A1 nicht zu, den Kunden zu zwingen, über eine von diesem bekanntgegebene E-Mail-Adresse die Geschäftsbeziehung abzuwickeln, wenn der Kunde diese nicht zu diesem Zweck bekanntgegeben hat. Es kann somit nicht zu Lasten des Kunden gehen, wenn dieser die Änderungen seiner E-Mail-Adresse dem Unternehmen nicht bekannt gibt.
  • Bei AGB-Änderungen steht Kunden gesetzlich ein kostenloses Kündigungsrecht zu. Eine Klausel, die vorsieht, dass diese Kündigung erst wirksam werden soll, wenn es tatsächlich zu einer Änderung der AGB kommt, ist unwirksam. Es kann nicht im Belieben des Betreibers stehen, ob die Kündigung wirksam wird oder er von der Änderung der AGB absieht. Die Rolle von "Testsubjekten" - rentiert sich aufgrund der Anzahl der Widersprüche bzw Kündigungen die Änderung der AGB? - müssen Konsumenten nicht spielen.
  • Schadenersatzansprüche von Kunden dürfen nicht auf eine Pauschale beschränkt werden.
  • Erfolgt die Zahlung eines Kunden ohne Angabe der Verrechnungsnummer oder Rufnummer, kann A1 die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung nicht solange hinausschieben, bis intern die Zuordnung geklärt ist. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt.
  • Vage Klauseln zur Frage, an wen welche Daten wofür weitergegeben werden dürfen, sind ebenfalls unwirksam.

A1 hat vom Gericht vier Monate Zeit bekommen, die Klauseln zu sanieren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 26.11.2014)

OLG Wien 30.10.2014, 4 R 64/14g
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Datentransfergeschwindigkeit: Irreführende Werbung bei „Hutchison Drei“

Datentransfergeschwindigkeit: Irreführende Werbung bei „Hutchison Drei“

Beworbene versus tatsächliche Datentransfergeschwindigkeit: Hutchison Drei warb mit Maximalgeschwindigkeiten von 10 MBit/s und 40 MBit/s, die tatsächlich zur Verfügung stehende Bandbreite war laut Vertrag bloß halb so schnell. Laut OGH-Urteil eine irreführende Geschäftspraxis. "Bis zu"-Hinweise, dass es sich bei den Geschwindigkeiten um Maximalwerte handelt, beseitigen die Irreführung nicht.

Überhöhte Indexanpassung bei Handyvertrag von „Drei“

Überhöhte Indexanpassung bei Handyvertrag von „Drei“

Preisindexierungen haben aufgrund der hohen Inflation zu wesentlichen Preissteigerungen geführt. Ein Konsument konnte sich die Preiserhöhung auf seiner Handyrechnung jedoch nicht erklären. Er stellte fest, dass die Preiserhöhung nicht vom vereinbarten Angebotspreis berechnet wurde, sondern von einem doppelt so hohen Wert – eine für den Verein für Konsumenteninformation (VKI) unzulässige Vorgehensweise. Der Konsument erhielt mit Hilfe des VKI den unzulässig eingehobenen Betrag von „Drei“ zurück.

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Der VKI hatte die Sky geklagt, nachdem diese ihren Kund:innen angekündigt hatte, personenbezogene Daten mit der Österreichischen Post abgleichen zu wollen. Der OGH wertete die zugrundeliegende Vertragsbedingung und zwei weitere Datenschutzklauseln von Sky für unzulässig.

Gesetzwidrige Änderungsklausel von WhatsApp

Gesetzwidrige Änderungsklausel von WhatsApp

Der VKI hatte WhatsApp geklagt. Anlass für die Klage war eine Änderung der Nutzungsbedingungen von WhatsApp im Jahr 2021. Im Zuge dessen prüfte der VKI auch die Nutzungsbedingungen von WhatsApp und klagte daraus weitere fünf Klauseln ein. Verfahrensgegenstand beim OGH war nur mehr die Anlassklausel.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang