Dabei geht es um zahlreiche rechtswidrige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens für deren Marke bob, wie z.B. Regelungen über Zahlungsbedingungen oder den Zugang von Erklärungen.
So wurden beispielsweise folgende Klauseln als gesetzwidrig eingestuft:
- Verzugszinsen für den Kunden in Höhe von zwölf Prozent oder zumindest drei Prozent über dem Basiszinssatz der OeNB sind gröblich benachteiligend und unwirksam - vor allem dann, wenn A1 dem Kunden im entgegengesetzten Fall max. vier Prozent schuldet.
- Ein Kunde muss nicht damit rechnen, dass auch eine "außerordentliche Kündigung" fristgebunden ist ("Einhaltung einer sechs Werktage umfassenden Frist").
- Es steht A1 nicht zu, den Kunden zu zwingen, über eine von diesem bekanntgegebene E-Mail-Adresse die Geschäftsbeziehung abzuwickeln, wenn der Kunde diese nicht zu diesem Zweck bekanntgegeben hat. Es kann somit nicht zu Lasten des Kunden gehen, wenn dieser die Änderungen seiner E-Mail-Adresse dem Unternehmen nicht bekannt gibt.
- Bei AGB-Änderungen steht Kunden gesetzlich ein kostenloses Kündigungsrecht zu. Eine Klausel, die vorsieht, dass diese Kündigung erst wirksam werden soll, wenn es tatsächlich zu einer Änderung der AGB kommt, ist unwirksam. Es kann nicht im Belieben des Betreibers stehen, ob die Kündigung wirksam wird oder er von der Änderung der AGB absieht. Die Rolle von "Testsubjekten" - rentiert sich aufgrund der Anzahl der Widersprüche bzw Kündigungen die Änderung der AGB? - müssen Konsumenten nicht spielen.
- Schadenersatzansprüche von Kunden dürfen nicht auf eine Pauschale beschränkt werden.
- Erfolgt die Zahlung eines Kunden ohne Angabe der Verrechnungsnummer oder Rufnummer, kann A1 die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung nicht solange hinausschieben, bis intern die Zuordnung geklärt ist. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt.
- Vage Klauseln zur Frage, an wen welche Daten wofür weitergegeben werden dürfen, sind ebenfalls unwirksam.
A1 hat vom Gericht vier Monate Zeit bekommen, die Klauseln zu sanieren.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 26.11.2014)
OLG Wien 30.10.2014, 4 R 64/14g
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien