Die Bandbreite der vom OLG Wien als unzulässig beurteilten Klauseln reicht von unzulässigen Gewährleistungsausschlüssen bis hin zur Unzulässigkeit von Klauseln, die das Unternehmen zur einseitigen Änderung ihres Programmangebotes berechtigen soll.
Lediglich eine „salvatorische“ Klausel wurde vom OLG Wien nicht als solche erkannt und daher für zulässig erklärt. Das Gericht hat die ordentliche Revision an den OGH mangels Vorliegens von erheblichen Rechtsfragen nicht zugelassen. Ob Sky das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision ergreift, bleibt abzuwarten.
OLG Wien, 05.02.2013, 5 R 185/12f
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien