Zum Inhalt

OLG Wien bestätigt: Ausmalklausel gesetzwidrig

Das Berufungsgericht bestätigt: Die Ausmalklausel in den Formularmieterverträgen der Genossenschaft "Niederösterreichisches Friedenswerk" ist unzulässig.

Folgende Klausel hatte das Gericht zu beurteilen:

"Die Malerei/Anstrich ist bei Beendigung des Mietverhältnisses auf Kosten des Mieters zu erneuern, wenn der Mietgegenstand über die im Verhältnis zur Mietdauer gewöhnliche Abnutzung hinaus abgenutzt wurde bzw. wenn die Malerei durch eine andere als bei der Anmietung bestehende Wand(Decken)- Farbe verändert bzw. übermäßig beschädigt wurde. Bis dahin ist der Vermieter berechtigt, gegenüber dem Mieter bestehende Verbindlichkeiten vollumfänglich zurück zu behalten."

Inhaltlich hat sich das Berufungsgericht der  Argumentation des VKI im Wesentlichen angeschlossen, wobei es aber primär damit argumentierte, dass die Klausel in mehrfacher Hinsicht intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG ist. So hat es das Berufungsgericht aber vermieden, dezidiert dazu Stellung zu nehmen, ob es derartige "Ausmalklauseln", die dem Mieter über § 1111 ABGB hinaus bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Ausmalverpflichtung auferlegen, ausgehend von § 879 Abs 3 ABGB für zulässig erachtet.

Angeschlossen hat sich das Berufungsgericht der Rechtsansicht, dass es gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB ist, wenn sich der Vermieter das Recht einräumt, wegen der von ihm behaupteten Ausmalverpflichtung des Mieters gegenüber dem Mieter bestehende Verbindlichkeiten in vollem Umfang und ohne zeitliche Begrenzung zurückzuhalten; dies nicht zuletzt im Lichte des in diesem Fall anzuwendenden § 17 Abs 3 WGG, wonach der an den scheidenden Mieter rückzuerstattende Finanzierungsbeitrag binnen acht Wochen nach Räumung des Mietgegenstandes an diesen auszuzahlen ist.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

OLG Wien 10.12.2008, 5 R 166/08f
Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OGH zum Zurückhalten der Kaufpreiszahlung bei Mängel

Einzelne Wohnungseigentümer hatten die Zahlung der Restkaufpreisforderung (fast 30.000 EUR) zurückgehalten, da es Mängel an den allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage ab. Fraglich war nun, ob es sich um eine schikanöse Rechtsausübung handelte, da der Anteil des Behebungsaufwandes für die Wohnungseigentümer 559 EUR ausmachte (für alle Eigentümer: über 30.000 EUR). Der OGH sprach nun aus, dass bei der gebotenen Abwägung zwischen offener Kaufpreisforderung und Verbesserungsaufwand die gesamten Behebungskosten miteinzubeziehen sind und nicht der Anteil einzelner Wohnungseigentümer.

Kündigung des Studentenheimzimmers wegen Ausbruch der Pandemie

Der OGH bejahte das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung eines Studentenheimvertrages einer slowakischen Studentin im Sommersemester 2020. Wegen der Pandemie wurde der Lehrbetrieb der Fachhochschule auf Distance Learning umgestellt. Der Studentin war die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der beklagten Vermietungsgesellschaft nicht mehr zumutbar.

Unzulässiger Genehmigungsvorbehalt zur Kleintierhaltung

Eine Vertragsklausel mit einem generellen Genehmigungsvorbehalt der Vermieterin zur Haltung von Hunden und Kleintieren durch eine Mieterin ist gröblich benachteiligend. Im Verbrauchergeschäft hat die Klausel daher zur Gänze zu entfallen, sodass die Mieterin einen Hund halten darf.

Keine Genehmigungspflicht bei Airbnb-Nutzung bei Wohnungsgebrauchsrecht

Die Rechtsprechung, wonach bei Airbnb-Nutzung eine genehmigungspflichte Widmungsänderung notwendig ist, ist nicht anzuwenden, wenn dem Bewohner einer anderen Wohnung nicht das Wohnungseigentumsrecht zusteht, sondern nur ein – grundbücherlich gesichertes – Wohnungsgebrauchsrecht.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang