In Abweichung zur Entscheidung des Erstgerichts erachtet das OLG Wien jedoch die folgende Klausel für zulässig:
9. Der Mieter darf das Fahrzeug nur durch den im Mietvertrag genannten Lenker oder durch einen angestellten Berufskraftfahrer lenken lassen.
Unter Hinweis auf das Kraftfahrgesetz und der darin begründeten Pflicht des Vermieters, als Zulassungsbesitzer das Fahrzeug nur solchen Personen zu überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder ein erfolgreiches Lehrabschlusszeugnis als Berufskraftfahrer besitzen, erachtet das OLG Wien diese Klausel nicht als überraschend und somit als zulässig.
Folgende Klausel hat das OLG Wien hingegen als unzulässig erachtet:
12. Der Mieter und der Lenker verpflichten sich, das Fahrzeug in dem von ihm übernommenen Zustand am umseitig vereinbarten Ort und Tag während der üblichen Geschäftszeiten bei der Station der Firma Charterline zurückzugeben.
Nach Ansicht des OLG ist der erste Teil der Klausel nicht zu beanstanden, entspricht er doch der gesetzlichen Regelung des § 1109 ABGB, wonach die Sache im übernommen Zustand zurückzugeben ist. Mit der ständigen Rechtsprechung, dass eine normale, dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechende Abnützung vom Vermieter hinzunehmen ist, stehe die Klausel nicht im Widerspruch. Die Unzulässigkeit der Klausel ergebe sich vielmehr daraus, dass für den Kunden unklar bleibe, was unter den üblichen Geschäftszeiten zu verstehen sei (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG).
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 29.12.2011, 15 R 62/11i
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien