Ein Konsument schloss im Juni 2008 im Zusammenhang mit einem Kredit eine Ablebensversicherung ab. Bei der Antragstellung beantwortete er die umfangreichen Fragen zu seinem Gesundheitszustand zumindest teilweise falsch. Die Versicherung lehnte eine Leistung ab und erklärte die Anfechtung des Versicherungsvertrages.
Der VKI unterstützte die Witwe des verstorbenen Konsumenten im Auftrag des Sozialministeriums bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gegen die Dialog Lebensversicherung und bekam nunmehr auch in der 2. Instanz Recht.
Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) weist darauf hin, dass die Versicherung das arglistige Handeln des Konsumenten beweisen muss. Die Versicherung konnte aber eben nicht nachweisen, dass der Konsument auf die Willensbildung des Versicherers Einfluss nehmen wollte und sich darüber bewusst war, dass die Versicherung den Vertrag ansonsten nicht angenommen hätte.
Die "einfache" falsche Beantwortung von Gesundheitsfragen schadet im vorliegenden Fall nicht, weil der Versicherer - wie in der Praxis öfters der Fall - auf sein Rücktrittsrecht verzichtet hatte.
Die Versicherung hat daher die Versicherungsleistung zu erbringen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 29.5.2015, 5 R 40/15m
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Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien
OLG Wien: Keine Arglist beim Abschluss einer Lebensversicherung
Ein angebliches arglistiges falsches Beantworten von Gesundheitsfragen beim Abschluss einer Lebensversicherung muss die Versicherung beweisen. Im vorliegenden Fall geht das OLG Wien davon aus, dass dieser Nachweis nicht gelungen ist. Die Versicherung muss daher die Versicherungsleistung erbringen.
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Urteil: OLG Wien: Beweislast für die Arglist des VN liegt beim Versicherer - 11.9.2015
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