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OLG Wien untersagt Konsumentenschutz Verband Österreich durch einstweilige Verfügung Werbung mit kostenfrei

Werbung mit dem Begriff Verbraucherschlichtung bereits 2013 verboten

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging – im Auftrag des Sozialministeriums – erfolgreich mit Verbandsklage gegen zwei Vereine vor, die ihre Leistungen als Verbraucherschlichtung und kostenfrei bezeichnet hatten.

Der Konsumentenschutz Verband Österreich und der Konsumentenschutz Wien sind private Vereine aus dem Umfeld von Lukas Bichl und Roman Umschweif. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat mit beiden Einrichtungen keinerlei Verbindung, wird aber des Öfteren insbesondere im Internet mit ihnen verwechselt.

Die Klage des VKI richtete sich gegen Werbeaussagen der genannten Vereine, mit denen diese vor allem im Internet ihre Dienstleistungen angeboten hatten. So hatte etwa der Konsumentenschutz Verband Österreich auf der Seite www.verbraucherschlichtung.eu potenziellen Interessenten ein kostenloses Gespräch in Aussicht gestellt.

Der VKI ging mit Verbandsklage und dem Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen diese Aussage vor und bekam im Verfahren um die Einstweilige Verfügung vorläufig (also bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren) Recht. Das OLG Wien untersagte den Beklagten in einem aktuellen Beschluss die Werbung mit dem Begriff kostenfrei.

Die Begründung: Der Konsumentenschutz Wien biete in Wahrheit kostenfrei nur eine kurze und vom Verbraucher womöglich gar nicht benötigte Rechtsauskunft, die für sich genommen kein verwertbares Ergebnis auf dem Weg zu einer Streitschlichtung bringe. Das Gericht untersagte daher die Bezeichnung „kostenfrei“, wenn nicht in unmissverständlicher Weise darauf hingewiesen wird, dass nach einer ersten kostenlosen Rechtsauskunft für die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen eine kostenpflichtige Mitgliedschaft (Einschreibgebühr 35 Euro / Mitgliedsbeitrag 96 Euro) erworben werden muss. Der ordentliche Revisionsrekurs ist in diesem Fall nicht zulässig.

Bereits am 13.11.2013 hatte das HG Wien den Beklagten durch eine einstweilige Verfügung  untersagt, ihre Dienstleistungen als Verbraucherschlichtung zu bewerben, wenn weder eine solche Schlichtungsstelle selbst betrieben wird oder über echte Schlichtungsangebote für Verbraucher informiert wird. Das Gericht ging davon aus, dass unter Schlichtung im Allgemeinen die Beilegung eines Streites unter Beteiligung eines neutralen Dritten verstanden wird. Diese Tätigkeit biete die beklagte Partei nicht an. Diese Einstweilige Verfügung ist bereits rechtskräftig.

Wir hoffen, dass die beiden Vereine nun davon absehen, ihre Dienstleistungen – vor allem im Internet – als kostenfrei anzubieten, wenn sie den so angelockten Kunden in Wahrheit letztlich teure Mitgliedschaften verkaufen, sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereichs Recht im VKI. Der VKI betreibt seit über 50 Jahren in Österreich erfolgreichen Konsumentenschutz und will sich von solchen Methoden klar abgrenzen!

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