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OLG Wien: Unzulässige ergänzende Vertragsauslegung nach Wegfall einer gesetzwidrigen Klausel als Verstoß gegen § 28a KSchG

Nach dem erstinstanzlichen Urteil des HG Wien hat nun das OLG Wien als Berufungsgericht bestätigt: Werden unzulässige Klauseln vereinbart, stellt die Berufung auf eine ergänzende Vertragsauslegung als Verstoß gegen die Klausel-RL eine unzulässige Geschäftspraktik dar, die mit (neuerlicher) Unterlassungsklage gem § 28a KSchG bekämpft werden kann.

Die beklagte Bank, die Vermögensverwaltungsdienste wahrnimmt, war in einem vorangegangenen Verfahren gem § 28 KSchG rechtskräftig zur Unterlassung der Verwendung einer Klausel verurteilt worden, die die Überwälzung der von ihr zu entrichtenden Abschlussprovisionen an einen Dritten bei vorzeitiger Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrags vorsah.

araufhin stützte die Bank ihre Ansprüche (Ersatz der von ihr getragenen Vermittlungsprovision und der Finanzierungskosten, abgezinste Monatsgebühr für die gesamte restliche Vertragslaufzeit) bei vorzeitiger Beendigung der Vermögensverwaltungsverträge auf § 1014 ABGB (Aufwandersatz) und ergänzende Vertragsauslegung.

Das OLG Wien hat nun bestätigt, dass die ergänzende Vertragsauslegung hier als unzulässige Geschäftspraxis mit neuerlicher Verbandsklage gem § 28a KSchG bekämpft werden kann:

Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung nach Wegfall der Klausel kann demnach nicht sein, dass Auftraggeber in jedem Fall, auch wenn er wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrags gar keine Leistungen mehr erbringen muss, einen Honoraranspruch für die gesamte typischerweise sehr lange Vertragsdauer behält, noch dazu ganz unabhängig davon, von wem und aus welchem Grund der Vertrag (zulässigerweise) vorzeitig beendet worden ist.
Erhebt die Beklagte genau dieselben Ansprüche, die ihr von der unwirksamen Klausel eingeräumt worden sind, dann verstößt sie dadurch gegen das Gebot des Art 6 Klausel-RL und gegen § 6 KSchG.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 10.12.2013).

OLG Wien 28.11.2013, 5 R 173/13t
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Klagsvertreter: RA Dr. Stefan Langer

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