Zum Inhalt

OLG Wien: Unzulässige ergänzende Vertragsauslegung nach Wegfall einer gesetzwidrigen Klausel als Verstoß gegen § 28a KSchG

Nach dem erstinstanzlichen Urteil des HG Wien hat nun das OLG Wien als Berufungsgericht bestätigt: Werden unzulässige Klauseln vereinbart, stellt die Berufung auf eine ergänzende Vertragsauslegung als Verstoß gegen die Klausel-RL eine unzulässige Geschäftspraktik dar, die mit (neuerlicher) Unterlassungsklage gem § 28a KSchG bekämpft werden kann.

Die beklagte Bank, die Vermögensverwaltungsdienste wahrnimmt, war in einem vorangegangenen Verfahren gem § 28 KSchG rechtskräftig zur Unterlassung der Verwendung einer Klausel verurteilt worden, die die Überwälzung der von ihr zu entrichtenden Abschlussprovisionen an einen Dritten bei vorzeitiger Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrags vorsah.

araufhin stützte die Bank ihre Ansprüche (Ersatz der von ihr getragenen Vermittlungsprovision und der Finanzierungskosten, abgezinste Monatsgebühr für die gesamte restliche Vertragslaufzeit) bei vorzeitiger Beendigung der Vermögensverwaltungsverträge auf § 1014 ABGB (Aufwandersatz) und ergänzende Vertragsauslegung.

Das OLG Wien hat nun bestätigt, dass die ergänzende Vertragsauslegung hier als unzulässige Geschäftspraxis mit neuerlicher Verbandsklage gem § 28a KSchG bekämpft werden kann:

Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung nach Wegfall der Klausel kann demnach nicht sein, dass Auftraggeber in jedem Fall, auch wenn er wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrags gar keine Leistungen mehr erbringen muss, einen Honoraranspruch für die gesamte typischerweise sehr lange Vertragsdauer behält, noch dazu ganz unabhängig davon, von wem und aus welchem Grund der Vertrag (zulässigerweise) vorzeitig beendet worden ist.
Erhebt die Beklagte genau dieselben Ansprüche, die ihr von der unwirksamen Klausel eingeräumt worden sind, dann verstößt sie dadurch gegen das Gebot des Art 6 Klausel-RL und gegen § 6 KSchG.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 10.12.2013).

OLG Wien 28.11.2013, 5 R 173/13t
Volltextservice
Klagsvertreter: RA Dr. Stefan Langer

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang