Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die Generali Bank AG wegen unzulässiger Geschäftsbedingungen.
In diesem Verfahren geht es um die Frage, ob der Klagsanspruch eines Verbandsklägers auch dann noch besteht, wenn die beklagte Partei einen Unterlassungsvergleich anbietet, dem bereits bestimmte Ersatzklauseln, die als nicht sinngleich gelten sollen, angeschlossen sind.
Sowohl das HG Wien, als auch das OLG Wien sahen den Klagsanspruch als gegeben an, weil die Wiederholungsgefahr durch so ein Unterlassungsangebot inklusive Ersatzklauseln nicht entfällt, da ein solches den Verbandskläger nicht in die exakt selbe Rechtsposition versetzt wie ein klagsstattgebendes Urteil.
Die Urteile sind rechtskräftig.
OLG Wien, 06.09.2017, 2 R 93/17m
HG Wien, 24.04.2017, 11 Cg 72/16z
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien