Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsverfahren ausgeführt, dass Unternehmer eine Telefonnummer nur dann verpflichtend angeben müssten, wenn sie über eine solche verfügen und diese nicht ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Kommunikation mit Verbrauchern einsetzen. Die Verbraucherrechte-RL steht einer Ausgestaltung einer Unternehmer-Webseite nicht entgegen, bei der eine Telefonnummer nach wenigen Klicks erreicht werden könne, der Unternehmer den Verbraucher aber primär ermutige, auf anderen Wegen (zB Chat, Rückrufsystem) mit ihm in Kontakt zu treten.
Auch andere Kommunikationsmittel als Telefonnummer, Fax oder E-Mail könnten nach dem EuGH die Kriterien einer effizienten und direkten Kontaktmöglichkeit mit dem Unternehmer erfüllen. Die konkrete Prüfung im Einzelfall, ob eine solche direkte und effiziente Kontaktmöglichkeit bestehe und die Information darüber klar und verständlich sei, obliege dem nationalen Gericht.
EuGH 10.07.2019, C-649/17
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Online-Händler müssen Kunden keine Telefonnummer zur Verfügung stellen
EuGH: Online-Händler wie Amazon sind nach der Verbraucherrechte-RL nicht verpflichtet, ihren Kunden immer eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen.
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Urteil: Online-Händler müssen Kunden keine Telefonnummer zur Verfügung stellen - 11.7.2019
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