Sogenannte "Pinganrufe" sind Lockanrufe, die nach einem kurzen Signalton sofort abgebrochen werden, um ahnungslose Opfer zu sinnlosen Rückrufe zu verleiten. Oft sind diese Nummer dann teure Mehrwertnummern, die durch die Rückruftaste im Display übersehen werden. Ruft das Opfer zurück, wird eine automatische und mit teuren Kosten verbundene Tonbandansage vorgespielt, die entweder nutzlose Informationen enhält oder einen Geldgewinn verspricht.. Anschließend wird versucht, das Opfer möglichst lange in der Leitung zu halten. Manchmal erfolgen die Pinganrufe auch von einem Festnetz aus. Ruft das Opfer hier zurück, wird es wieder auf eine automatische Bandansage gelenkt und mit Gewinnversprechungen versucht das Opfer auf eine Mehrwertnummer zu verbinden ("wenn Sie jetzt zu Ihrem persönlichen Gewinnsachbearbeiter verbunden werden wolle, drücken sie die Eins"). Diese betrügerische Art der Lock- und Pinganrufe stellen einen klaren Verstoß gegen das TKG (Telekommunikationsgesetz) dar. Vor solchen trickreichen und betrügerischen Anrufen kann nur gewarnt werden.
Im konkreten Fall gab das OLG Oldenburg der Staatsanwaltschaft Recht - die gegen die Einstellung des Verfahrens durch das Landgericht Osnabruck Beschwerde erhob - und sah den dringenden Tatverdacht des versuchten Betrugs als erfüllt.
Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeschuldigten vor, durch Anpingen und Hinterlassen einer Mehrwertdienstenummer ahnungslose Mobiltelefonkunden in Deutschland getäuscht und dazu animiert zu haben, die angezeigte Mehrwertnummer anzurufen. Innerhalb von nur einer Woche kam es in der Weihnachtszeit 2006 zu knapp 787.000 Rückrufen, bei denen die Opfer jeweils nur die nutzlose Tonbandansage "Ihr Anruf wurde gezählt" erhielten. Dafür waren mindestens 98 Cent zu zahlen, die nach Abzug der Kosten für den Netzbetreiber und der Miete der Mehrwertdienstnummer an den Angeschuldigten flossen. Durch solch provozierte unsinnige Rückrufe wollten sich die Angeschuldigten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafften.
Das Landgericht Osnabrück hatte die auf Betrug gestützte Anklage nicht zugelassen, weil ein solcher Ping-Anruf keine Vorspiegelung einer falschen Tatsache sei. Er unterscheide sich äußerlich nicht von dem Anruf eines Teilnehmers, der sich verwählt habe.
Dies sah das OLG Oldenburg anders, stufte die Ping-Anrufe als Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ein und trug dem Landgericht mittels Beschluss die Eröffnung der Hauptverhandlung auf. Denn durch das Anwählen der Rufnummer wird dem Mobilfunkteilnehmer ein nicht vorhandener Kommunikationswunsch vorgespielt. Die Täuschung liegt auch deshalb vor, weil die Opfer aufgrund der typischer Weise durch die Situation bedingten mangelnden Aufmerksamkeit irren und dies nach dem von den Angschuldigten verfolgten Plan auch sollen. Durch provozierte unsinnige Rückrufe sollte ein rechtswidriger Vermögensvorteil verschafft werden. Das Verhalten der Angeschuldigten - die hinreichend verdächtig sind - erfüllt somit den Tatbestand des versuchten Betruges.
Das Hauptverhandlung wird vor der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück noch imJahr 2011 eröffnet werden, wie dem VKI auf telefonische Nachfrage beim Landgericht bestätigt wurde.
OLG Oldenburg, 20.8.2010, 1 Ws 371/10