Es ist hierbei vor allem zwischen der Art der geplanten Änderung und in Ausnahmefällen zwischen den Tarifen zu unterscheiden.
1. Preisänderung (nicht bloße Indexanpassung)
Das Gesetz sieht vor, dass ein Telekommunikationsunternehmen, das die Kund:innen nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der AGB und Entgeltbestimmungen durchführen möchte, den Kund:innen den Inhalt dieser geplanten Änderung mindestens drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen hat.
Telekommunikationsunternehmen haben demnach ein einseitiges gesetzliches Änderungsrecht (s OGH 4 Ob 113/18y).
Gleichzeitig sind die Endnutzer:innen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass sie berechtigt sind, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt zu kündigen (Sonderkündigungsrecht) (§ 135 Abs 8 TKG 2021). Dh Kund:innen sind in diesem Fall berechtigt, einen Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer außerordentlich zu kündigen. Haben Kund:innen das Sonderkündigungsrecht, können sie ihr preisgestütztes Handy behalten, müssen aber mit einer Abschlagszahlung rechnen. Die Berechnung der Abschlagszahlung ist etwas kompliziert; die Anbieter sind verpflichtet, die Höhe der so ermittelten Abschlagszahlung in Form einer Tabelle in den Vertrag aufzunehmen. Mehr dazu hier.
2. Indexanpassung
Erfolgt die Entgeltänderung aufgrund einer vereinbarten gültigen Wertsicherungsklausel (zB Anpassung anhand des Verbraucherpreisindex [VPI]) ist dies kein Anwendungsfall von § 135 Abs 8 TKG 2021, weil dadurch nur das vereinbarte Äquivalenzverhältnis aufrecht erhalten bleiben soll. Den Kund:innen steht daher in diesem Fall nicht das oben beschriebene Kündigungsrecht zu. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem vom VKI geführten Verfahren entschieden (EuGH C-326/14 [VKI/A1]). Der EuGH sprach in diesem Zusammenhang davon, dass die Grundlage für die Änderung ein von einer staatlichen Stelle ermittelter objektiver Verbraucherpreisindex sein muss (im Anlassfall der VPI).
Verträge ohne - aufrechter - Mindestbindung können ganz normal gekündigt werden.
Geht die Änderung darüber hinaus zB eine höhere Entgeltänderung, so muss die – oben beschriebene – Vorgehensweise des § 135 Abs 8 TKG eingehalten werden. Das Gleiche gilt, wenn das Unternehmen erst eine Wertsicherungsklausel in das Vertragsverhältnis einführen möchte. Auch dann steht den Kund:innen das Sonderkündigungsrecht zu.
3. Sondertarife
Sondertarife, wie „4 IMMER´ einen bestimmten Tarif“ oder „Grundgebühr ein Leben lang´" enthalten idR die Zusicherung, dass sich das Entgelt in der zugesicherten Form nicht ändert. Eine Entgeltänderung ist daher nicht erlaubt.