Zum Inhalt

Prepaid-Verträge: Mobilfunkanbieter muss Restguthaben ohne Gebühr erstatten

Ein Mobilfunkanbieter darf keine Gebühr dafür verlangen, dass er dem Kunden nach einer Kündigung das vorhandene Restguthaben erstattet. Diese und drei weitere Klauseln in den Bedingungen für Prepaid-Verträge des Unternehmens klarmobil sind unwirksam. Das hat das Landgericht Kiel nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte vor allem die Gebühren des Mobilfunkdienstleisters kritisiert. Kunden, die sich nach einer Vertragskündigung das Restguthaben auszahlen lassen wollen, sollten dafür 6 Euro extra bezahlen. Für jede Mahnung kassierte klarmobil 9,95 Euro. Die Rückgabe einer Lastschrift wegen eines ungedeckten Kontos sollten Kunden mit 19,95 Euro büßen.

Keine Gebühr für die erste Mahnung
Das Landgericht Kiel erklärte alle drei Gebührenklauseln für unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Mobilfunkunternehmen seien zur Erstattung eines Restguthabens gesetzlich verpflichtet. Daher sei es unzulässig, die damit verbundenen Aufwendungen auf den Kunden abzuwälzen. Die hohe Mahngebühr sei schon deshalb unzulässig, weil Kunden sie bereits für die erste Mahnung zahlen sollten. Und in die saftige Pauschale für eine nicht eingelöste Lastschrift kalkulierte klarmobil nach Auffassung des Gerichts auch allgemeine Personalkosten ein. Das seinicht zulässig.

Kein uneingeschränktes Recht zu Preiserhöhungen
Unwirksam ist auch die Preisänderungsklausel des Anbieters. Klarmobil hatte sich vorbehalten, die Preise im Prepaid-Tarif nachträglich durch eine Mitteilung an den Kunden zu ändern. Das gebe dem Unternehmen die Möglichkeit zu einer einseitigen und unbegrenzten Preiserhöhung, monierte das Gericht. In der Klausel sei weder ein Grund für mögliche Preisänderungen genannt, noch sei der Umfang der zulässigen Preiserhöhungen begrenzt. Das sei für den Kunden nicht zumutbar.

LG Kiel vom 17.03.2011 (18 O 243/10) - nicht rechtskräftig

In Österreich sehen das Gerichte leider anders: Mobilfunkbetreiber dürfen im Fall der Rückerstattung eines Restguthabens ein "Manipulationsentgelt" in Rechnung stellen:

Nach österreichischer höchstgrichtlicher Judikatur darf zwar ein vorhandenes Guthaben nicht schlechthin verfallen; der Kunde muss vielmehr die Möglichkeit haben, dieses Guthaben innerhalb bestimmter Frist zurückverlangen zu können. Im Falle der Rückforderung hat der Betreiber allerdings einen bürokratischen Aufwand - so die Gerichte - weshalb er dem Kunden Manipulationsentgelt in Rechnung stellen darf. Wie hoch das Manipulationsentgelt sein darf, wurde nicht ausjudiziert. Damit der Kunde die vorgegebene Verfallsfrist nicht ungenutzt verstreichen läßt, muss der Kunde vom Betreiber rechtzeitig auf den Ablauf der Frist und die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Dieser Warnhinweis kann durch ein SMS erfolgen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die T-Mobile Austria GmbH abgemahnt. T-Mobile hatte Konsument:innen, die Ansprüche im Zusammenhang mit der jährlichen Servicepauschale bzw. dem monatlichen Internet-Service Entgelt geltend gemacht hatten, die ordentliche Kündigung erklärt.

Unterlassungserklärung von A1

Unterlassungserklärung von A1

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: E-Mail-Adresse) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von A1 verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. A1 hat am 21.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang