Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte vor allem die Gebühren des Mobilfunkdienstleisters kritisiert. Kunden, die sich nach einer Vertragskündigung das Restguthaben auszahlen lassen wollen, sollten dafür 6 Euro extra bezahlen. Für jede Mahnung kassierte klarmobil 9,95 Euro. Die Rückgabe einer Lastschrift wegen eines ungedeckten Kontos sollten Kunden mit 19,95 Euro büßen.
Keine Gebühr für die erste Mahnung
Das Landgericht Kiel erklärte alle drei Gebührenklauseln für unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Mobilfunkunternehmen seien zur Erstattung eines Restguthabens gesetzlich verpflichtet. Daher sei es unzulässig, die damit verbundenen Aufwendungen auf den Kunden abzuwälzen. Die hohe Mahngebühr sei schon deshalb unzulässig, weil Kunden sie bereits für die erste Mahnung zahlen sollten. Und in die saftige Pauschale für eine nicht eingelöste Lastschrift kalkulierte klarmobil nach Auffassung des Gerichts auch allgemeine Personalkosten ein. Das seinicht zulässig.
Kein uneingeschränktes Recht zu Preiserhöhungen
Unwirksam ist auch die Preisänderungsklausel des Anbieters. Klarmobil hatte sich vorbehalten, die Preise im Prepaid-Tarif nachträglich durch eine Mitteilung an den Kunden zu ändern. Das gebe dem Unternehmen die Möglichkeit zu einer einseitigen und unbegrenzten Preiserhöhung, monierte das Gericht. In der Klausel sei weder ein Grund für mögliche Preisänderungen genannt, noch sei der Umfang der zulässigen Preiserhöhungen begrenzt. Das sei für den Kunden nicht zumutbar.
LG Kiel vom 17.03.2011 (18 O 243/10) - nicht rechtskräftig
In Österreich sehen das Gerichte leider anders: Mobilfunkbetreiber dürfen im Fall der Rückerstattung eines Restguthabens ein "Manipulationsentgelt" in Rechnung stellen:
Nach österreichischer höchstgrichtlicher Judikatur darf zwar ein vorhandenes Guthaben nicht schlechthin verfallen; der Kunde muss vielmehr die Möglichkeit haben, dieses Guthaben innerhalb bestimmter Frist zurückverlangen zu können. Im Falle der Rückforderung hat der Betreiber allerdings einen bürokratischen Aufwand - so die Gerichte - weshalb er dem Kunden Manipulationsentgelt in Rechnung stellen darf. Wie hoch das Manipulationsentgelt sein darf, wurde nicht ausjudiziert. Damit der Kunde die vorgegebene Verfallsfrist nicht ungenutzt verstreichen läßt, muss der Kunde vom Betreiber rechtzeitig auf den Ablauf der Frist und die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Dieser Warnhinweis kann durch ein SMS erfolgen.