Zum Inhalt

Prior ("Friedrich Müller") - Konkursantrag abgewiesen

Das HG Wien hat einen Konkursantrag gegen die Prior Produkt VertriebsgmbH abgewiesen. Forderungen der Gläubiger wurden erfüllt.

In den letzten Jahren haben irreführende Gewinnzusagen unter den Marken "Friedrich Müller" oder "IVH" viele Konsumenten empört. Das Gesetz gegen irreführende Gewinnzusagen (§ 5j Konsumentenschutzgesetz) zeigte allerdings Wirkung. Nicht zuletzt auf Grund der Musterprozesse des VKI, sah sich die Firma Prior - früher auch als EVD Direktverkauf AG bzw. IVH Versandhandel GmbH aufgetreten - zuletzt zur Liquidation gezwungen.

Da Forderungen des VKI im Jahr 2004 zunächst nicht beglichen wurden, beantragte der VKI - im Auftrag des BMSG - die Konkurseröffnung. Dieser Antrag wurde nunmehr vom HG Wien abgewiesen. Prior argumentierte, dass nur eine vorübergehende Zahlungsstockung vorgelegen sein und bezahlte bzw. regelte die Forderungen der feststellbaren Gläubiger. Somit war für das HG Wien die Zahlungsunfähigkeit nicht feststellbar.

Für Forderungen aus irreführenden Gewinnzusagen kann daher davon ausgegangen werden, dass Prior nunmehr rechtskräftige Urteile in Verfahren nach § 5j KSchG wieder erfüllen kann.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die T-Mobile Austria GmbH abgemahnt. T-Mobile hatte Konsument:innen, die Ansprüche im Zusammenhang mit der jährlichen Servicepauschale bzw. dem monatlichen Internet-Service Entgelt geltend gemacht hatten, die ordentliche Kündigung erklärt.

Erfolg bei Servicepauschale gegen Telekommunikationsanbieter

Erfolg bei Servicepauschale gegen Telekommunikationsanbieter

Im Auftrag des Sozialministeriums vertritt der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in mehreren Musterprozessen gegen T-Mobile Konsument:innen bei der Rückforderung der Servicepauschale. Jetzt kam es in zwei vom VKI geführten Verfahren zu erstinstanzlichen Entscheidungen. In beiden Fällen beurteilte das Bezirksgericht für Handelssachen (BGHS) Wien die Einhebung der Servicepauschale als unzulässig. Die Urteile sind rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang