In den letzten Jahren haben irreführende Gewinnzusagen unter den Marken "Friedrich Müller" oder "IVH" viele Konsumenten empört. Das Gesetz gegen irreführende Gewinnzusagen (§ 5j Konsumentenschutzgesetz) zeigte allerdings Wirkung. Nicht zuletzt auf Grund der Musterprozesse des VKI, sah sich die Firma Prior - früher auch als EVD Direktverkauf AG bzw. IVH Versandhandel GmbH aufgetreten - zuletzt zur Liquidation gezwungen.
Da Forderungen des VKI im Jahr 2004 zunächst nicht beglichen wurden, beantragte der VKI - im Auftrag des BMSG - die Konkurseröffnung. Dieser Antrag wurde nunmehr vom HG Wien abgewiesen. Prior argumentierte, dass nur eine vorübergehende Zahlungsstockung vorgelegen sein und bezahlte bzw. regelte die Forderungen der feststellbaren Gläubiger. Somit war für das HG Wien die Zahlungsunfähigkeit nicht feststellbar.
Für Forderungen aus irreführenden Gewinnzusagen kann daher davon ausgegangen werden, dass Prior nunmehr rechtskräftige Urteile in Verfahren nach § 5j KSchG wieder erfüllen kann.