Kunden von T-Mobile und Telering erhielten mit ihrer Märzrechnung ein Begleitschreiben, in dem sie darüber informiert wurden, dass durch eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) per 21.2. 2012 die Verbraucherrechte gestärkt wurden.
Dies nahm der T-Mobile Konzern zum Anlass seine AGBs über die gesetzlichen Vorgaben hinaus zu ändern und Bestimmungen einzufügen, die unseres Erachtens nicht ausschließlich begünstigend sind.
Unterschieden werden muss zwischen Verträgen, die vor dem 15.4.2011 abgeschlossen und seither keine Vertragsverlängerung durchführt wurde und jenen die nach dem 15.4. 2011 neu abgeschlossen bzw. seit 15.4.2011 ein Tarifwechsel durchgeführt wurde.
Verträge vor 15.4. 2011:
T-mobile erklärt, dass es sich hierbei "...um ausschließlich begünstigende Regelungen..." handelt und daher das gesetzlich vorgeschriebene, außerordentliche Kündigungsrecht den Kunden nicht zusteht.
Da im Zuge der AGB-Änderung eine sog. Wertsicherungsklausel eingebaut wurde und damit gegebenenfalls eine Tariferhöhung stattfinden kann und wird, kann von einer ausschließlichen Begünstigung unseres Erachtens nicht die Rede sein.
Außerdem wurde festgelegt, dass Kunden Ihre Rechnungen nun nicht mehr per Zahlschein begleichen können, was sicherlich ebenfalls keine Begünstigung darstellt.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht ist daher unserer Meinung nach gegeben. Wir werden daher eine Klage prüfen.
Verträge nach 15.4.2011:
Bei diesen Verträgen haben die Kunden ein sog. Widerspruchsrecht, d.h. sie müssen die neuen Änderungen nicht akzeptieren und haben die Möglichkeit binnen einem Monat ab Rechnungsdatum zu widersprechen, ansonsten die Vertragsänderung als angenommen gilt.
Wir raten den Konsumenten von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.