Über das Vermögen der Firma Quelle AG mit Sitz in Linz wurde vom Landesgericht Linz das Konkursverfahren (Geschäftszahl 12 S 100/09g) eröffnet. Rechtsanwalt Dr. Erhard Hackl (4020 Linz, Hofgasse 7, 0732/7809-6640, insolvenzverwalter@quelle.at) wurde zum Masseverwalter bestellt. Die Anmeldefrist für Forderungen läuft bis 31.1.2010.
Tipps für Verbraucher im Quelle-Konkurs:
1. Bestellungen und Verträge bleiben grundsätzlich aufrecht und es bleibt abzuwarten, ob der Masseverwalter in Verträge eintritt bzw Lieferungen fristgerecht (falls - im Fernabsatz, also im Versandhandel - nicht anders vereinbart maximal in 30 Tagen nach Bestellung) erfolgen. Erfolgt keine fristgerechte Lieferung, dann kann man unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
2. Bei der Bestellung von Waren im Fernabsatz kann man aber bis zur Lieferung der Waren und danach weitere 7 Werktage - ohne Begründung - vom Vertrag zurücktreten. (Das gilt nicht für persönliche Bestellungen in einem Shop!)
3. Hat man Waren auf Raten gekauft, dann ändert sich durch die Konkurseröffnung nichts. Man kann seine Schuld weiter durch Ratenzahlungen abstatten. (Bei Zahlungsverzug droht aber Terminsverlust und allenfalls die Fälligstellung aller offenen Raten.)
4. In der Regel haben die Kunden Waren auf Nachnahme oder auf Rechnung bestellt; wenn also keine Vorleistungen erbracht wurden, dann kann im Konkurs wenig Schaden entstehen. Bekommt man geliefert muss man zahlen, bekommt man nicht geliefert, kann man zurücktreten. Oder man entscheidet sich überhaupt für den sofortigen Rücktritt (beim Fernabsatz - siehe oben).
5. Sollte man in Einzelfällen bereits Zahlungen erbracht haben und die Lieferung der Ware ausbleiben, muss man die Rückforderungsansprüche im Konkurs anmelden. Das Formular für die Anmeldung finden Sie auf http://www.justiz.gv.at/ zum Download. Die Kosten einer Anmeldung im Konkursverfahren betragen 20 Euro.
6. Wäre man bei einer Bestellung, die noch nicht ausgeliefert ist, zur Vorleistung verpflichtet, dann kann man Sicherstellung der Gegenleistung verlangen, bevor man zahlen muss.
7. Aus mangelhaften Warenlieferungen können Gewährleistungs-, Garantie- und Schadenersatzansprüche entstehen.
Wurde die Ware schon vor Konkurs geliefert und bezahlt, kann man daraus entstehende Geldforderungen im Konkurs als Konkursforderungen anmelden; man hat nur Aussicht auf eine (geringe) Quote.
Wird die Ware erst nach Konkurseröffnung geliefert und man stellt Mängel fest, dann sollte man sofort die Mängel beim Masseverwalter rügen und den Kaufpreis - bis zur Erfüllung der Gewährleistungspflichten - zurückbehalten. Treten die Mängel erst später auf, dann kann man ebenfalls beim Masseverwalter Gewährleistung verlangen. Wird aber weder ausgetauscht noch repariert, dann bleibt nur, die Geldforderung (auf Preisminderung oder Rückzahlung des Kaufpreises nach Wandlung) als bevorrechtete Masseforderung im Konkurs anzumelden.
Endet der Konkurs aber mit der Liquidation des Unternehmens, dann verliert man - für Mängel die in Zukunft hervorkommen - den dafür haftenden Geschäftspartner.
Herstellergarantien Dritter bleiben aber aufrecht; diese Firmen sind ja nicht in Konkurs. Nur die Garantien der Quelle für Eigenmarken teilen das Schicksal der Gewährleistungsansprüche.
8. Aufgrund einer Zustimmung zur Datenweitergabe im Kleingedruckten kann sein, dass der Masseverwalter meint, die Kundendaten durch Verkauf verwerten zu können. Will man dem vorbeugen, raten wir, diese Zustimmung schriftlich zu widerrufen.
9. Alle Erklärungen an den Masseverwalter oder auch Anmeldungen im Konkurs beim Konkursgericht möge man schriftlich verfassen, eine Fotokopie aufheben und eingeschrieben (mit Rückschein) absenden.
Der VKI weist darauf hin, dass die Quelle Shops von selbstständigen Unternehmern als Franchisenehmer betrieben wurden. Diese Unternehmer sind nicht automatisch ebenfalls in Konkurs. Es mag aber sein, dass infolge des Konkurses von Quelle Lieferprobleme auftreten. Auch die Quelle Versicherung ist - nach unserem Informationsstand - nicht vom Konkurs der Quelle AG betroffen.