Verbraucher:innen zahlten ihre Kreditverträge vorzeitig zurück (Art 16 Verbraucherkredit-RL). In der Folge wollten sie die wegen der vorzeitigen Rückzahlung verhältnismäßig verringerten Kosten vom Kreditgeber – über einen Dritten – einklagen. Die Verbraucher:innen verfügen jedoch nicht mehr über ihre Exemplare der fraglichen Kreditverträge bzw die sonstigen für die Berechnung des Betrages der zurückzuerstattenden Kosten unentbehrlichen Informationen. Sie klagten den Kreditgeber auf Herausgabe. Der Kreditgeber verweigerte dies.
Aus dem Wortlaut von Art 16 Abs 1 VKRL (2008/48/EG) geht nicht ausdrücklich hervor, dass der Kreditgeber, um dem Verbraucher die Ausübung seines Rechts auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits zu ermöglichen, verpflichtet ist, ihm bei Verlust des Vertrags eine Ausfertigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen und ihm nicht im Vertrag enthaltene Informationen zu übermitteln, die für die Berechnung des dem Verbraucher nach dieser Bestimmung geschuldeten Betrags erforderlich wären.
Die Richtlinie 2008/48 soll einen hohen Schutz des Verbrauchers gewährleisten. In Anbetracht dieses Ziels eines hohen Schutzes der Verbraucherinteressen ist es erforderlich, dass der Verbraucher über sämtliche Informationen zu den Kosten des Kredits verfügen kann, so dass er deren gesamten Umfang bestimmen kann, insb um das ihm durch Art 16 Abs 1 der VKRL verliehene Recht auszuüben, von einer Ermäßigung dieser Gesamtkosten zu profitieren.
Der Verbraucher hat das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet, ohne einen anderen Nachweis als den der vorzeitigen Rückzahlung dieses Kredits erbringen zu müssen. Daraus folgt, dass es Sache des Kreditgebers ist, die Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um den Betrag der Ermäßigung der Gesamtkreditkosten, auf den der Verbraucher Anspruch hat, zu bestimmen. Sollten die für die Berechnung dieses Betrags erforderlichen Informationen im Vertrag selbst nicht enthalten sein, verlangt die Verpflichtung zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit von Art 16 Abs 1 VKRK außerdem, dass der Verbraucher diese Informationen vom Kreditgeber erhält, wenn sie für die Berechnung dieses Betrags erforderlich sind.
Art 16 Abs 1 VKRL befindet sich in Kapitel IV („Information und Rechte aus Kreditverträgen“) der RL. Daraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber damit ausdrücklich seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen engen Zusammenhang herzustellen zwischen einerseits der Möglichkeit des Verbrauchers, die mit dem Kreditvertrag verbundenen Rechte auszuüben, und andererseits dem Zugang zu Informationen über diesen Vertrag. Daraus folgt, dass die Informationspflicht, die sich aus dem Willen des Unionsgesetzgebers ergibt, mittels der Richtlinie ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, ua die Verpflichtung des Kreditgebers umfasst, dem Verbraucher eine Ausfertigung des Kreditvertrags sowie alle Informationen zur Rückzahlung des Kredits zu übermitteln, die nicht im Vertrag selbst enthalten sind, die aber unentbehrlich sind, um zum einen die Berechnung des Betrags zu überprüfen, der der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits entspricht, die dieser Verbraucher nach der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits beanspruchen kann, und zum anderen, um es ihm zu ermöglichen, eventuell eine Klage auf Rückzahlung dieses Betrags zu erheben.