Der Kläger hatte eine Rechtsschutzversicherung bei der Beklagten. Im Jahr 2011 trat die Beklagte an den Kläger heran, um "die Polizze" zu aktualisieren. Der Kläger wollte alles beim Alten lassen. Im Zuge der Aktualisierung wurden dem Vertrag neue Allgemeine Rechtsschutzbedingungen zugrundegelegt, die - im Unterschied zu den alten Rechtsschutzbedingungen - keinen Versicherungsschutz für Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit dem Kauf von Anleihen enthalten.
Die Versicherung lehnte in der Folge die Deckung für einen Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Kauf von Anleihen ab.
Der OGH hingegen bestätigte die Deckungspflicht. Der Schadensfall war eingetreten als noch die alten Rechtsschutzbedingungen galten. Der Versicherungsnehmer hat den Schaden auch nicht zu spät gemeldet.
OGH 13.10.2016, 7 Ob 112/16w
Klagsvertreter: Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH