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Rechtsschutzversicherung: OGH zur unterlassenen ärztlichen Aufklärung

Klärt der Arzt den Patienten nicht über den Verdacht einer Krebserkrankung auf, gilt als "Eintritt des Schadensereignisses" das Nichtreagieren des Arztes und nicht erst die (spätere) Kenntnisnahme der Krebsdiagnose durch den Versicherungsnehmer.

Eine MRT-Untersuchung des Versicherungsnehmers im Juli 2012 ergab den Verdacht einer Krebserkrankung. Der behandelnde Orthopäde unterließ jedoch die Erörterung des Befunds, was zum ungehinderten Fortschreiten der Krankheit führte. Die Krebsdiagnose erhielt der Versicherungsnehmer erst im Jahr 2014; im Jahr 2016 verstarb er an den Folgen der Krebserkrankung.

Für den aus der verspäteten Diagnose resultierenden Schadenersatzanspruch gegen den Orthopäden begehrte die Ehefrau und Erbin des verstorbenen Versicherungsnehmers Rechtsschutzdeckung auf Grundlage des von 2002-2012 bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrags.

In gegenständlicher Entscheidung ging es darum, ob der Schadenseintritt innerhalb des sog Deckungszeitraumes des Versicherungsvertrages lag und somit Versicherungsschutz bestand oder nicht.

Der OGH entschied, dass bereits das Unterlassen der Erörterung des Befundes durch den Orthopäden im Jahr 2012 als "Eintritt des Schadensereignisses" gilt und nicht erst die gesicherte Kenntnisnahme der Krebsdiagnose durch den Versicherungsnehmer (im Jahr 2014). Er bejahte daher die Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung.

OGH 18.10.2017, 7 Ob 163/17x
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