Die Rechtsschutzversicherung des Klägers hatte im Jahr 2018 die Übernahme der "Verfahrenskosten zunächst in erster Instanz" für Ansprüche aus einem Rücktritt von einer Lebensversicherung zugesagt. Nachdem das Gericht die Klage in erster Instanz abwies, ersuchte der Kläger um Rechtsschutzdeckung für das Verfahren in zweiter Instanz.
Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Deckung für das Berufungsverfahren mit der Begründung ab, dass sich aus einer mittlerweile eingetretenen höchstgerichtlichen Judikaturwende die Vorvertraglichkeit des Versicherungsfalls ergeben hätte. Der Versicherungsfall sei daher nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckt.
Daraufhin brachte der Kläger Deckungsklage gegen die Rechtsschutzversicherung ein. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass der Versicherer mit der Deckungszusage in erster Instanz (zumindest deklaratorisch) den Versicherungsschutz für den Primärsachverhalt - insb, dass der Versicherungsfall in zeitlicher Hinsicht von der Rechtsschutzversicherung erfasst sei - anerkannt habe. Der Einwand der Vorvertraglichkeit, der schon bei der Deckungszusage für das Verfahren in erster Instanz möglich gewesen wäre, könne daher zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erhoben werden.
Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab; bei einer Deckungszusage für das Verfahren bloß in erster Instanz handle es sich um ein bloß deklaratorisches Anerkenntnis, aus dem sich keine Bindung des Rechtsschutzversicherers für das Verfahren in höherer Instanz ableiten lasse.
Der dagegen gerichteten (ordentlichen) Revision des Klägers folgte der OGH nicht und bestätigte das Urteil der Unterinstanzen. Das Gericht verwies auf die Wirkung eines deklaratorischen Anerkenntnisses und betonte, dass daraus kein Leistungsversprechen für eine Deckungspflicht dem Grunde nach abgeleitet werden könne; nur ein konstitutiven Anerkenntnis des Eintritts des Versicherungsfalls im zeitlichen Geltungsbereich des Versicherungsverhältnisses stehe dem Einwand der Vorvertraglichkeit (zu einem späteren Zeitpunkt) entgegen.
OGH 19.02.2020 7 Ob 205/19a