Ein Konsument hatte eine Studienreise mit einer Reisestornoversicherung gebucht. In der Buchung war kein Hinweis auf die Versicherungsbedingungen enthalten.
Sieben Wochen vor Abflug stornierte der Konsument die Reise. Die Reiseversicherung lehnte eine Leistung ab, da es sich um keine plötzliche schwere Krankheit im Sinn der Versicherungsbedingungen gehandelt habe.
Mangels Verweis auf die Geschäftsbedingungen (AGB) wurden diese nach Ansicht des Handelsgerichts Wien allerdings nicht Vertragsinhalt. Der Versicherungsvertrag gilt daher ohne die Einschränkungen in den Versicherungsbedingungen. Die Reiseversicherung muss die Stornokosten bezahlen.