Ein Musterprozess des VKI (im Auftrag des BMSK) ergab:
Ein Konsument hatte eine Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen. Demnach hatte er das Recht statt einer Einmalzahlung die Auszahlung einer lebenslänglichen Rente zu verlangen. Allerdings war im Vertrag war nicht vereinbart, wann das Rentenwahlrecht auszuüben ist.
Vor Vertragsablauf hatte die Versicherung trotz mehrfacher Kontaktaufnahmen nicht darauf hingewiesen, dass der Konsument sein Rentenwahlrecht vor Ablauf der Versicherung auszuüben habe.
Das Handelsgericht Wien (HG Wien) sieht daher die Ausübung des Rentenwahlrechtes etwa 2 Monate nach Vertragsende als rechtzeitig an.