Frau K hatte ein Konto bei der P-Bank. In den AGB der P-Bank findet sich die Klausel, dass die P-Bank fehlerhafte Überweisungen bis zum nächsten Rechnungsabschluss rückgängig machen darf.
Auf das Konto von Frau K wurden drei Überweisungen in Höhe von insgesamt ca. € 33.000,--getätigt. Die Überweisungen stammten nicht von den zeichnungsberechtigten Inhabern der Konten, sondern wurden im Wege des Phishings (illegale Beschaffung von Zugangsdaten zum Online-Banking) durch Unbefugte transferiert. Frau K hob dieses Geld ab und zahlte es an Unbekannte aus. Als die P-Bank von einem Phishing-Opfer verständigt wurde, überprüfte sie das Konto der Frau K und stornierte die Gutschrift.
Das erstinstanzliche Gericht kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der mangelnden Anweisungen der Phishing-Opfer die Überweisungen fehlerhaft waren und die Bank daher eine Stornierung vornehmen durfte. Frau K muss daher der P-Bank die € 33.000,-- zahlen.
Das OLG Hamburg bestätigte diese Entscheidung.
OLG Hamburg 07.07.2006, 1 U 75/06
Lesen Sie mehr zu solchen Phishing-Attacken
http://www.konsument.at/konsument/detail.asp?category=Computer+%2B+Telekom&id=27156