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Rückkaufswerte-Vereinbarung bei Sparkassen Versicherung gesetzwidrig

Im Streit um unklare Vertragsklauseln bei vorzeitiger Auflösung von Lebensversicherungen liegt ein weiteres Urteil vor: Das Oberlandesgericht Wien beurteilt 5 Klauseln der Sparkassen Versicherung als gesetzwidrig.

Wer seine Lebensversicherung vorzeitig auflöst, bekommt in den ersten Jahren entweder keinen oder nur einen sehr geringen (Rückkaufs-)wert ausbezahlt. Auf diesen Umstand wurde in den letzten 10 Jahren in sehr vielen Verträgen nicht ausreichend hingewiesen. Der VKI wurde daher vom BMSK mit Verbandsklagen gegen alle großen österreichischen Versicherungsgesellschaften beauftragt.

Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) beurteilt die vom VKI beanstandeten 5 Klauseln als gesetzwidrig, vor allem jene zu Kostenabzügen und Rückkaufswertabrechnungen. Die Kostenbelastung wird nämlich nicht offengelegt.

Das OLG Wien folgt damit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu derartigen Klauseln. Insgesamt liegen mittlerweile bereits sieben Urteile des OGH zu intransparenten Klauseln bei Lebensversicherungen vor (Uniqa, Victoria Volksbanken, ÖBV, Finance Life, Generali, Aspecta, Skandia).

Die Urteile haben weitreichende Auswirkungen: Die Versicherungen, zu denen rechtskräftige Urteile vorliegen, dürfen sich nicht mehr auf die gesetzwidrigen Klauseln berufen und müssen daher unter gewissen Voraussetzungen in Zukunft höhere Rückkaufswerte auszahlen, wenn derartige Klauseln verwendet wurden, für die Vergangenheit muss es Nachzahlungen geben.

Der VKI unterstützt im Auftrag des BMSK betroffene Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf höhere Rückkaufswerte. Der VKI schätzt Schäden nach einem Rückkauf von Lebensversicherungen ab und macht diese gegenüber den Versicherungen geltend. Die Teilnahme an dieser Aktion ist kostenlos (siehe www.verbraucherrecht.at).

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