Die Unternehmerin D. vertreibt Kosmetikartikel über den Online-Marktplatz "eBay" unter Einbeziehung ihrer AGB, die auf der "eBay"-Seite der D. abrufbar waren. In diesen AGB wurde eine Widerrufsfrist von 2 Wochen angeführt. Das Erstgericht erließ eine Unterlassungsverfügung, da nicht den Anforderungen von § 312c BGB entsprochen wurde: Gemäß § 312c BGB muss der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich informieren und zwar unter anderem über das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Im gegebenen Fall waren die Informationen zu den Bedingungen des Widerrufes bzw der Rückgabe fehlerhaft.
Das OLG Hamburg bestätigte die Entscheidung. Die Widerrufsfrist des Verbrauches bei Fernabsatzgeschäften beträgt zwei Wochen und zwar ab Erhalt der Widerrufsbelehrung in "Textform". Erfolgt die erforderliche Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss, so beträgt die Widerrufsfrist einen Monat (§ 355 BGB).
Ist durch Gesetz "Textform" vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden (§ 126b BGB). Die bloße Speicherung der AGB auf der Internetplattform "eBay" entspricht hingegen nach der Ansicht des OLG Hamburg nicht diesen Anforderungen. Denn es ist unstreitig technisch möglich, diese Speicherung wieder aufzuheben. Zudem müsste die Erklärung "mitgeteilt” worden sein, auch daran fehlt es, wenn man nur auf die Speicherung und damit nur auf die Abrufbarkeit bei "eBay” abstellte. Vielmehr passen für die in Rede stehende "Textform” nur Verkörperungen auf Papier, Diskette, CD-Rom, die mit deren Übergabe an den Empfänger gelangen und so die Erklärung "mitteilen”. Entsprechendes gilt für gesendete Email oder Computerfax, da auch diese Verkörperungen an den Empfänger gelangen. Bei Texten, die - wie vorliegend bei der D. mit ihrem Versandangebot über "eBay” - auf einer Homepage ins Internet gestellt, aber dem Empfänger nicht übermittelt worden sind, wäre § 126b BGB nur in dem speziellen Einzelfall gewahrt, bei dem es tatsächlich zu einem Download kommt.
Im gegebenen Fall hatte die Unternehmerin D. lediglich ins Internet gestellt und damit mangels Belehrung in Textform keine Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschluss erteilt. Erfolgt die erforderliche Widerrufsbelehrung nur nach Vertragsschluss, gilt die einmonatige Widerrufsfrist. Darüber belehrte D. aber nicht, sie erwähnte nur die zweiwöchige Rücktrittsfrist. Die Belehrung war somit fehlerhaft.
OLG Hamburg 24.08.2006, 3 U 103/06