Nach Auffassung des Gericht erweckte die Silvercare GmbH durch die Aufmachung ihrer Webseite beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, die von ihr angebotenen MNS-Masken mit „integriertem Nanosilber“ würden den Träger wirksam gegen eine Infektion vor dem Coronavirus schützen.
Das ist unzulässig, urteilte das LG Linz nun, und folgte damit der Auffassung des VKI:
Derartige gesundheitsbezogene Angaben dürfe der Anbieter nur machen, wenn sie nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erwiesen sind. Das sei gegenständlich nicht der Fall, weil weder gesichert sei, dass eine (einfache) MNS-Maske den Träger gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 schützt noch dass das in der Maske enthaltene Silber einen solchen Schutz bietet. Das LG Linz sah daher einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht als verwirklicht an und verurteilte die Silvercare GmbH wegen irreführender Geschäftspraktiken.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LG Linz 3.12.2020, 5 Cg 95/20w
Klagsvertreter: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien
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