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Seelische Schmerzen des Bruders ersatzfähig

Der OGH spricht dem Bruder eines tödlich Verunfallten € 9.000,-- Schmerzengeld zu.

Ein alkoholisierter Autolenker hatte einen Radfahrer gerammt und diesen schwer verletzt auf der Straße liegen gelassen. Der Radfahrer verstarb noch im Rettungswagen.

Der ältere Bruder des Verstorbenen war durch den plötzlichen Tod geschockt, zwischen den beiden hatte eine enge Bindung bestanden. Er hatte sich immer sehr um den seit Geburt behinderten jüngeren Bruder gekümmert.

Für den Obersten Gerichtshof (OGH) lag eine intensive Gefühlsgemeinschaft vor. Da der Autolenker auch grob fahrlässig gehandelt hatte, sprach der OGH € 9.000,-- an Schmerzengeld für seelische Schmerzen zu (OGH 2 Ob 90/05g).

Die Entscheidung stellt eine weitere Ausweitung der Schmerzengeldzusprüche im Bereich der seelischen Schmerzen dar. In früheren Entscheidungen hatte der OGH seelische Schmerzen nur im Verhältnis Eltern-Kind als ersatzfähig angesehen.

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