Von der Konkurseröffnung sind insbesondere laufende Bauvorhaben (Fuchsröhrenstraße, Kirschenallee, ...) betroffen; zT kam es zur Einstellung der Bauarbeiten.
Die Eröffnung eines Konkursverfahrens läßt bestehende Verträge nicht erlöschen, sondern es ist abzuwarten, ob der Masseverwalter in die Verträge eintritt oder nicht.
Die genannten Bauvorhaben sind vom Land Wien gefördert, sodass laut SEG die Ausnahme des § 7 Abs 6 Bauträgervertragsgesetz (BTVG) greift, wonach die Sicherungspflicht (schuldrechtliche, grundbücherliche oder pfandrechtliche Sicherung) auch erfüllt ist, wenn das Bauvorhaben von einer inländischen Gebietskörperschaft gefördert wird.
Darüber hinaus erfolgten Zahlungen der Konsumenten an einen Treuhänder - Mag. Florian Zeh - und dieser hat seit Baueinstellung keine Zahlungen mehr weitergeleitet.
Es sollte daher weitgehend sichergestellt sein, dass man nicht mehr bezahlt, als tatsächlich verbaut wurde.
Nach Auskunft des Förderungsgebers (der MA 50) ist man bemüht beizutragen, dass die Bauvorhaben abgeschlossen werden können.
Der Beitrag der MA 50 (des Förderungsgebers) nach der Konkurseröffnung kann darin bestehen, dass
- die Fortführung des Bauvorhabens durch einen anderen (gemeinnützigen) Bauträger zugelassen wird, falls die SEG die Bauprojekte nicht selbst fertig stellt
- die Förderung im vollen Umfang weiterhin aufrecht erhalten wird, um einen wesentlichen Beitrag zur Ausfinanzierung des Projektes zu leisten und
- bei Verwertungsschwierigkeiten dem Bauträger die Chance gegeben wird, durch eine nachträgliche Mietwohnungsförderung seine Verwertungslage zu verbessern.
Derzeit ist es daher nicht sinnvoll vom Vertrag (etwa wegen Verzuges) zurückzutreten, schließlich muss ja beachtet werden, dass allfällige Rückforderungsansprüche nicht abgesichert sind, sondern nur im Konkursverfahren angemeldet werden können.
Im Moment sind Masseverwalter, Banken und Förderstelle bemüht, dass eine Fortführung der Bauvorhaben gewährleistet werden kann; es ist aber nicht auszuschließen, dass es für die Konsumenten zu Kostensteigerungen kommen könnte.
Im Hinblick auf Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus mangelhaften Bauleistungen gegen die SEG ist § 16 BTVG von Interesse: "Ist die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung gegen den Bauträger durch Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder aus anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Erwerber die Abtretung der dem Bauträger gegen Dritte zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf Grund mangelhafter Leistung verlangen. Der Rechtsübergang tritt mit dem Einlangen des auf die Abtretung gerichteten schriftlichen Verlangens des Erwerbers beim Bauträger ein; für den Dritten gelten die §§ 1395 und 1396 ABGB."
Hinweis auf Informationen des Treuhänders: www.zeh.at/konkurs
Hinweis auf eine Homepage von Betroffenen: www.fuchsroehre.at