Das OLG Wien beurteilte - wie schon das Erstgericht - unter anderem zwei Klauseln in den AGB als unzulässig, da nach dem Bestellvorgang ein Vertragsabschluss mit der simpli services GmbH & Co KG nur möglich war, wenn auch die Klauseln zum Erhalt von Werbung akzeptiert wurden. Es fehlt hier an der Freiwilligkeit der Zustimmung, weil ein Vertragsabschluss wirksam nur zustande kam, wenn auch diesen beiden Klauseln zugestimmt wurde.
Des Weiteren bot die simpli services GmbH & Co KG - wie das Erstgericht bereits festgestellt hat - eine kostenpflichtige Kundendienstrufnummer an, wobei Anrufe zu dieser Nummer nach Angaben der simpli services GmbH & Co KG maximal EUR 0,10 pro Minute kosteten. Aus Sicht des Berufungsgerichts wesentlich ist in erster Linie, dass sich sowohl in der Rücktrittsbelehrung als auch im Rücktrittsformular bloß ein Hinweis auf diese kostenpflichtige Hotline fand, obwohl ein solches Formular nur von Vertragskunden ausgefüllt werden kann. Daher gab auch das OLG Wien dem VKI Recht und bejahte einen Verstoß gegen § 6b KSchG.
Die ordentliche Revision ist laut OLG Wien zulässig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 29.5.2018).
OLG Wien 02.05.2018, 133 R 19/18v
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
simpli TV darf Zustimmung zum Werbungserhalt nicht erzwingen
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die simpli services GmbH & Co KG und bekam nun auch vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) zur Gänze Recht. Das OLG Wien erklärte die eingeklagten Klauseln sowie die kostenpflichtige 0810-Kundenhotline für unzulässig. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Lesen Sie mehr:
Urteil: simpli TV darf Zustimmung zum Werbungserhalt nicht erzwingen - 29.5.2018
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=4176