Die Klägerin schloss 2008 eine kapitalbildende Lebensversicherung bei dem beklagten Versicherer ab. 2020 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag und forderte diese zur Rückzahlung der geleisteten Prämien samt kapitalisierter Zinsen auf; sie sei nicht über ihr Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG aufgeklärt worden.
Am 1.1.2019 ist in Österreich der novellierte § 176 VersVG in Kraft getreten. Aus § 176 Abs 1a iVm § 176 Abs 1 VersVG folgt, dass der Versicherungsnehmer bei einem Rücktritt von einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach Ablauf von fünf Jahren ab Vertragsabschluss den Rückkaufswert erhält, der sich nach den allgemeinen Bestimmungen des § 176 Abs 3 bis Abs 5 VersVG berechnet. Im vorliegenden Fall richten sich die Rechtsfolgen des Rücktritts somit nicht nach § 176 Abs 1a VersVG, sondern nach § 176 Abs 1 VersVG.
Der Gesetzgeber hat aber mit der Novelle nur bei einem „Spätrücktritt“ bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss die Rechtsfolgen neu geregelt. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum schuf er hingegen keine neue Rechtsfolgenregelung: § 176 Abs 1 VersVG idgF entspricht vielmehr wörtlich dem § 176 Abs 1 VersVG idF BGBl 509/1994, sodass die bisherige Rechtsprechung (7 Ob 10/20a; 7 Ob 11/20y; 7 Ob 19/20z; ua) anzuwenden ist. Da nach dieser Judikatur die Beschränkung auf den Rückkaufswert im Fall eines Rücktritts jedenfalls unzulässig ist, ist auch § 176 Abs 1 VersVG idgF insoweit als unionsrechtswidrig zu qualifizieren, als er für den Rücktritt und die Kündigung des Vertrags dieselben rechtlichen Wirkungen vorsieht. Die Frage, ob die Neuregelung in § 176 Abs 1a VersVG als unionsrechtswidrig zu qualifizieren ist, stellt sich hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht.
Der Rücktritt der Klägerin löst daher im vorliegenden Fall nicht die Rechtsfolgen nach § 176 Abs 1 iVm Abs 3 bis Abs 5 VersVG aus, sondern führt zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Netto-Versicherungsprämien.