In einer fundiert begründeten Entscheidung (noch nicht rechtskräftig) Ende November 2005 stellte die erste Instanz fest:die Verrechnung in 60/30 Blöcken ist intransparent und gröblich benachteiligend für den Konsumenten. Die somit unzulässigen Klauseln in den Mobilfunkverträgen verstoßen gegen das spanische Verbraucherschutzgesetz, das die europäische Klauselrichtlinie umsetzt. Diese Richtlinie hat europaweit die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verbraucherverträgen vereinheitlicht. Das heißt, dass auch in Österreich, wo die Klausel-Richtlinie schon vor Jahren in das Konsumentenschuztgesetz umgesetzt wurde, die Verrechnung von Anrufen in 60/30 -Takten unzulässig sein könnte.
Spanien: 60/30 Taktung bei Telefonverträgen intransparent
Wie in Österreich ist auch in Spanien die Praxis von Telefonienabietern gängig, für Anrufe die erste Minute voll und danach im 30-Sekunden-Takt zu verrechnen. Für den Konsumenten heißt das, dass für jeden (noch so kurzen) Anruf eine volle Minute verrechnet wird, aber auch danach jeder angefangene Block á 30 Sekunden pauschal verrechnet wird, egal ob man nun 2 oder 29 Sekunden telefoniert.
Die spanische Verbraucherorganisation OCU (www.ocu.org) brachte eine Unterlassungsklage gegen diese Praxis der Telefonieanbieter ein und bekam Recht.
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Urteil: 60/30 Taktung bei Telefonverträgen intransparent - 24.4.2006
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=1289