Die Spar Garant AG ist Herausgeberin des Magazins "winando". Im monatlich erscheinenden Magazin "winando" wird den Kunden eine Übersicht über diverse Gewinnspiele geboten und es diesen damit ermöglicht, an den Gewinnspielen teilzunehmen. Dabei muss der Kunde selbst aktiv werden, indem er die Gewinnspiele (Rätsel und Knobelfragen) selbst löst und die Lösungsbogen an die Spar Garant AG sendet, die diese sodann an die jeweiligen Gewinnspielanbieter bzw. -veranstalter des Gewinnspieles weiterleitet.
Als unzulässig wurden vom HG Wien folgende Praktiken erkannt:
- Die Spar Garant AG schloss nichtige Telefonverträge ab, da diese während eines von der Spar Garant AG eingeleiteten Anrufs im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- oder Lotteriedienstleistungen ausgehandelt wurden. Zudem sind diese telefonisch ausgehandelten Verträge auch deswegen nicht wirksam zustande gekommen, weil den Konsumenten zuvor keine Bestätigungen des Vertragsanbotes von der Spar Garant AG auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurde und die Verbraucher der Spar Garant AG zuvor keine schriftlichen Erklärungen über die Annahme ihres Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt haben.
- Die Beschriftung des Bestellbuttons mit "verbindlich bestellen" ist unzulässig, weil aus dieser Formulierung per se keine Verpflichtung zur Kostentragung abgeleitet werden kann. Eine "verbindliche" Bestellung muss nicht zwangsläufig mit einer Kostenpflicht einhergehen. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Ankündigung zu Beginn des Online-Formulars der Spar Garant AG "winando gratis nach Hause liefern lassen", weil dieser Hinweis gerade suggeriert, dass die Bestellung kostenfrei erfolgen kann.
Das HG Wien stufte zudem beispielsweise folgende Klauselinhalte als gesetzwidrig ein:
- Klausel, wonach der Spar Garant AG eine uneingeschränkte Erlaubnis erteilt wird, die von den Verbrauchern eingesendeten Inhalte sowohl im Internet als auch im Printbereich unbeschränkt zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wieder zu geben.
- Klausel, wonach verschuldensunabhängige Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem (nicht näher definierten) Basiszinssatz bei Zahlungsverzug berechnet werden
- Ausschlüsse der Schadenersatzansprüche der Konsumenten
- automatische Vertragsverlängerungen mittels Erklärungsfiktion, ohne dass die im Konsumentenschutzgesetz normierten Wirksamkeitserfordernisse berücksichtigt werden
- Klausel, wonach unklar bleibt, an wen die Kündigung zu richten ist
- Klauseln, die gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen
- Rechtswahlklausel
- Klausel, die Änderungen des Vertrages über eine Zustimmungsfiktion unbeschränkt zulässt
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 5.12.2018).
HG Wien 20.11.2018, 57 Cg 1/18z
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien