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Spar-Gutscheine: Befristung von 3 Jahren unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die INTERSPAR GmbH wegen der dreijährigen Verjährungsfrist bei Gutscheinen.

Nun liegt die Entscheidung des Landesgericht (LG) Salzburg vor, welches eine dreijährige Verjährungsfrist unter diesen Bedingungen bei einem von der Beklagten ausgegebenen Gutschein als unzulässig beurteilte.

Die klagsgegenständliche Klausel lautet:

"15. Ja. Die Geschenkkarte ist bis zu drei Jahre ab Kaufdatum bzw Datum der Wiederbeladung lt Kassabon gültig"

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 27.11.2018). Interspar hat Berufung dagegen eingelegt.

LG Salzburg 15.10.2018, 12 Cg 29/18i
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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