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Stadt Wien muss Therme und Gasherd zahlen

Nach einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des BG Josefstadt muss die Stadt Wien auch im Vollanwendungsbereich des MRG die Kosten für den Austausch einer desolaten Therme und eines defekten Gasherdes tragen.

Die Stadt Wien sei Unternehmerin im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes. Sie schulde daher aufgrund der Sondergewährleistungsbestimmung des § 1096 ABGB iVm § 9 KSchG eine funktionierende Therme und einen funktionierenden Gasherd. Wegen der Gefahr des Austritts von Kohlenmonoxid sei die Stadt Wien auch aufgrund der Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 MRG zum Austausch verpflichtet gewesen, weswegen sie die Kosten für die Installation der neuen Geräte zu tragen habe.

Die Stadt Wien hat gegen diese Entscheidung Berufung erhoben.

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