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Stichtag 1. August 2012: Mehr Transparenz bei AGB-Änderungen im Telekombereich

Nicht ausschließlich begünstigende Änderungen von AGB oder Entgeltbedingungen unterliegen ab 1.8.2012 bestimmten Vorschriften.

Die Telekomregulierungsbehörde RTR hat eine neue Verordnung (VO) erlassen, die es Telekomkunden erleichtern soll, Änderungen von AGB, die (auch) Verschlechterungen bringen, wahrzunehmen und darauf reagieren zu können.

Der wesentliche Inhalt der Änderungen muss für jedes bestehende Vertragsverhältnis getrennt dargestellt werden und ist dem Kunden mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten mitzuteilen. 

Die zentrierte Überschrift der Mitteilung muss "Wichtige Information" lauten, einleitend muss der Konsument zunächst über das Geltungsdatum der Änderungen, welches Vertragsverhältnis betroffen ist und was sich konkret ändern soll, informiert werden. Schließlich ist der Verbraucher über sein Recht zu belehren, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen kostenlos kündigen zu können. Er ist auch darauf hinzuweisen, dass bei einer fristgerechten Kündigung keinerlei Restentgelte, sei es wegen einer an sich bestehenden Mindestvertragsdauer oder wegen Abschlagszahlungen z.B. für in Anspruch genommene gestützte Endgeräte, anfallen.

Die Mitteilung muss umrahmt sein und ist jedenfalls auf der ersten Seite des Schreibens oder der Rechnung abzudrucken. Falls die Mitteilung einen Betreff enthält, so ist der Wortlaut "Wichtige Information über vertragliche Änderungen" zu verwenden. Die Schriftgröße der Mitteilung darf nicht kleiner sein, als die des restlichen Textes. 

Besteht ein sog. Bündelprodukt (also z.B. eine Kombipaket bestehend aus Handy und/oder Festnetz und/oder Internet) steht das Sonderkündigungsrecht für das gesamte Bündel zu, auch wenn sich nur die AGB eines Teiles ändern.

Werden von der Änderung Kündigungsfristen und -termine, die Taktung, Entgelterhöhungen oder neue Entgelte verändert oder neu eingeführt, so muss in der Mitteilung jedenfalls die Darlegung der bisher geltenden vertraglichen Regelungen und der geplanten neuen Regelung für das konkrete Vertragsverhältnis enthalten sein. Bei Entgelten ist genau zu definieren, ob es sich um einmalige, regelmäßige oder variable Entgelte handelt und in welchen Abständen diese verrechnet werden sollen.

Werden die Vorschriften der VO nicht eingehalten, sind die Änderungen zivilrechtlich unwirksam!

Die RTR sieht in ihrer VO vor, dass die Telekombetreiber einvernehmliche Änderungen der Bedingungen mit ihren Kunden vereinbaren dürfen. Nach Ansicht des VKI wird dadurch § 25 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) umgangen, da dem Konsumenten anstatt eines kostenlosen außerordentlichen Kündigungsrechtes nur der Widerspruch gegen die Änderungen bleibt. Der VKI führt zur Frage der Zulässigkeit von Erklärungsfiktionen bei AGB-Änderungen mehrere Verbandsklagen.

Zumindest ist aber durch die VO nun auch vorgesehen, dass "einvernehmliche Änderungen" durch eine Mitteilung, die dem oben besprochenen Vorschriften entsprechen muss, bekanntzugeben sind.

Wichtig: Die Mitteilung kann bedauerlicherweise auch auf der Online-Rechnung erfolgen. Das führt oft dazu, dass Konsumenten, die ihre Online-Rechnung aufgrund eines Paketpreises, der jeden Monat gleich bleibt, nicht genau überprüfen und deshalb die Information, dass AGBs geändert werden, übersehen können.

Ein kleiner Hoffnungsschimmer: Die Mitteilung muss dem Schriftlichkeitsgebot entsprechen, weshalb Online-Rechnungen nach dem § 4 Signaturgesetz elektronisch unterfertigt sein müssen. Sollte diese qualifizierte Signatur fehlen, sind die Änderungen unwirksam.

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