Zum Inhalt

Stornoangebote von X-Jam

Achtung vor vergünstigten Stornooangeboten zu Eventmaturareisen von X-Jam!

Doc LX bietet als Veranstalter der X-Jam Eventmaturareisen derzeit vergünstigte Stornomöglichkeiten für den Reisezeitpunkt Ende Juni bzw. Anfang Juli 2020 an.

Aus derzeitiger Sicht ist es allerdings unwahrscheinlich, dass derartige Eventmaturareisen im Hinblick auf das bis Ende August 2020 jedenfalls in Österreich geltende Verbot von Großveranstaltungen zum vertraglich vereinbarten Reisezeitraum und mit den vertraglich zugesagten Eigenschaften (Events, Partys usw) überhaupt in der geplanten Weise staffinden können.

Es ist vielmehr gut denkbar, dass der Reiseveranstalter selbst vom Vertrag zurücktreten wird müssen, weil die Reise nicht durchführbar ist und er somit den Vertrag gar nicht erfüllen kann. Weiters ist es durchaus möglich, dass kurz vor Reiseantritt ein kostenloses Rücktrittsrecht zusteht, wenn dann weiterhin außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Reiseantritt aufgrund der Corona-Situation unzumutbar machen.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, warum derzeit Maturaeventreisen von den Kunden storniert werden sollten. Vielmehr erscheint es angezeigt zuzuwarten, jedenfalls dann, wenn man im Fall, dass die Reise überraschenderweise stattfinden sollte, tatsächlich die Reise antreten würde.

Derzeit besteht leider noch kein gesichertes Recht für einen kostenlosen Rücktritt von der Reise, weil die Situation im Sommer 2020 noch nicht eindeutig abschätzbar ist.

Grundsätzlich besteht dann ein kostenloses Rücktrittsrecht, wenn kurz vor Reiseantritt außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Reiseantritt aufgrund der Corona-Situation unzumutbar machen, wenn also klar ist, dass durch außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort die Durchführung Ihrer Reise erheblich beeinträchtigt ist. Nach der früheren Rechtsprechung wird hier auf einen Zeitpunkt etwa eine Woche vor Reisebeginn abgestellt. Dabei muss aber als Voraussetzung keine Reisewarnung der Stufe 6 vorliegen, wie es in Schreiben von X-Jam als Beispiel angeführt wird.

Ein weiterer Grund für einen kostenfreien Rücktritt könnte sein, dass der Maturareiseveranstalter wesentliche Eigenschaften der Reise ändern muss (zB vertraglich zugesagte Events oder Ausflüge oder andere erhebliche Änderungen durch Reisebeschränkungen). Solche Änderungen muss Ihnen der Reiseveranstalter mitteilen. In diesem Fall haben Sie innerhalb der vom Reiseveranstalter festzulegenden angemessenen Frist das Recht, der vorgeschlagenen Änderung zuzustimmen oder vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten.

Wenn Sie dennoch bereits jetzt stornieren, fällt eine geringere Stornogebühr an. Wenn Sie zuwarten, ob die Reise seitens des Veranstalters abgesagt wird oder, ob Sie schließlich selbst vor der Reise wegen Unzumutbarkeit kostenlos zurücktreten können und diese Umstände dann doch nicht eintreten sollten, wäre im Streitfall die Stornogebühr letztlich (fast) beim vollen Reisepreis.

(4.5.2020)

Aktualisierung 29.5.2020:
Der Maturareiseveranstalter DocLX (X-Jam) hat nun angekündigt, dass die Stornosätze nicht erhöht werden, sondern bei 30% bleiben.

Achtung hierbei:
Falls der Unternehmer DocLX Travel Events GmbH insolvent werden sollte und die Insolvenzabsicherung der PauschalreiseVO zur Anwendung kommt, erhalten nach dem Wortlaut der Verordnung VerbraucherInnen, die von sich aus stornieren, die Stornokosten nicht von der Insolvenzabsicherung ersetzt!

VerbraucherInnen sollten derzeit nicht von sich aus stornieren, sondern zuwarten, ob die Reise vom Unternehmer abgesagt wird oder vom Unternehmer so geändert wird, dass ein kostenloser Rücktritt möglich ist.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Voraussetzung für die in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der geplanten Ankunftszeit ist das rechtzeitige Eintreffen des Fluggastes zur Abfertigung bzw im Fall einer online Registrierung das rechtzeitige Einfinden am Flughafen bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang