Die Genehmigung oder Überwachung einer Anlage durch die zuständige Behörde beziehungsweise die Erfüllung ihrer Auflagen bedeutet nicht notwendig, dass der Inhaber einer Anlage keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren zu treffen hat. Insbesondere befreit ihn eine einmal erteilte Benützungsbewilligung nicht von seiner Sorgfaltspflicht gegenüber Benützern der Anlage; er hat sie in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu erhalten, was auch die Anpassung an neue Sicherheitsstandards bedeuten kann. Die Gerichte haben die von der Beklagten gesetzten Maßnahmen als unzureichend angesehen.
Der Standpunkt des Berufungsgerichts, ein fix aufgestelltes gelbes Warnschild, dass auf die Sturzgefahr hinwies, stelle keine ausreichende Warnung vor der konkreten Gefahrenstelle dar, ist laut OGH vertretbar.
Der Klage wurde stattgegeben.
OGH 21.9.2018, 3 Ob 151/18d