Im Anlassfall bewarb T-Mobile Glasfaser-Internet groß mit „gratis bis Jahresende“. In einem TV-Werbespot war mit einem Sternchenhinweis 2 Sekunden lang ein umfangreicher Text in einer Fußzeile eingeblendet, der unter anderem auf die Servicepauschale, ein Aktivierungsentgelt und die Mindestvertragsdauer hinwies. Eine ähnliche Fußzeile auf Werbeplakaten war ebenfalls – bei typischerweise flüchtiger Betrachtung aus größerer Entfernung – kaum lesbar.
Das OLG Wien beurteilte dies Anfang 2021 als irreführende Geschäftspraktik. Ein Werbeadressat verstehe die blickfangartig hervorgehobene Mitteilung „gratis bis Jahresende“ nämlich dahingehend, dass in diesem Zeitraum gar keine Kosten anfallen. Nach diesem rechtskräftigen Urteil des OLG Wien hat es T-Mobile zu unterlassen, Produkte mit einem hervorgehobenen, zeitbezogenen Preis – insbesondere als „gratis“ für einen bestimmten Zeitraum – zu bewerben, ohne auf sonstige belastende Bedingungen und Preisbestandteile ausreichend deutlich hinzuweisen. Dazu zählen im Besonderen eine bestehende Servicepauschale, eine Aktivierungsgebühr, die Mindestbindungsdauer sowie der Umstand, dass sich der hervorgehobene, zeitbezogene Preis ab einem bestimmten Zeitpunkt erhöht.
Im Juni 2021 brachte der VKI einen Exekutionsantrag gegen T-Mobile wegen mehrerer Verstöße gegen dieses Urteil ein. Das erstinstanzliche Gericht verhängte eine Strafe von 10.000 Euro. Nach Einlegung eines Rechtsmittels von Seiten des VKI wurde diese Strafe auf 30.000 Euro angehoben. Die Verstöße gegen das Urteil hörten damit jedoch nicht auf. So bewarb T-Mobile unter anderem auf Twitter und in der ORF-TVthek ein Highspeed-Internet mit „Jetzt 4 Monate Grundgebühr GRATIS*“, ohne ausreichend auf die Servicepauschale, die Mindestvertragsdauer oder die ab dem fünften Monat anfallenden Kosten in Höhe von zumindest 40 Euro pro Monat hinzuweisen. Im Dezember 2021 brachte der VKI daher erneut einen Exekutionsantrag gegen T-Mobile ein. Daraufhin wurde jetzt eine Strafe von 60.000 Euro vom Erstgericht festgesetzt.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig (Stand: 19.1.2022).
BG Innere Stadt Wien 5.1.2022, 71 E 1707/21t
Vertreter des VKI: Mag. Matthias Strohmayer, LL.M, Rechtsanwalt in Wien