Zum Inhalt

T-Mobile`s "Umweltbeitrag" für Papierrechnung gesetzwidrig

HG Wien untersagt derartige Nebengebühren wegen gröblicher Benachteiligung.

Der VKI hatte im Auftrag des BMASK gegen den von T-Mobile eingeführten sog. Umweltbeitrag (€ 1,89 pro Papierrechung) Verbandsklage eingebracht. Nun bestätig das Handelsgericht Wien in erster Instanz die Unzulässigkeit derartiger Nebengebühren.

T - Mobile führte im Zuge einer AGB-Änderung die zusätzliche Gebühr für jenen Fall ein, in dem der Konsument auf eine Papierrechnung besteht und sich nicht mit der elektronischen Rechnungslegung begnügen möchte. Dieser Umweltbeitrag fließe - so in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von T-Mobile - "zu einem Teil in den Umweltfonds", mit dessen Mitteln "Umweltschutzprojekte und Maßnahmen anerkannter Hilfsorganisationen oder staatlicher Einrichtungen finanziert" werden sollen.

Abgesehen davon, dass für den Konsumten nicht nachvollziehbar ist, wie diese Mittel von T-Mobile tatsächlich verwendet werden, ist aus Sicht des VKI eine derartige Vorgehensweise für Konsumenten gröblich benachteiligend: Die mittlerweile üblich gewordene "elektronische Rechnungslegung", über die man bloß per SMS informiert wird, verwehrt dem Konsumten einen Überblick über seine Verbindlichkeiten und Rechnungsposten. Anstatt eine Papierrechnung übermittelt zu bekommen, müsste nunmehr der Konsument ständig selbst aktiv werden, um seine Handy-Rechnung per Internet kontrollieren zu können. Vor dem Hintergrund, dass es gerade bei Mobilfunkabrechnungen immer wieder zu unklaren bzw strittigen Rechnungsposten kommt (Mehrwertnummern, Downloadüberschreitungen etc), sah der VKI darin eine unzulässige Vorgehensweise von T-Mobile und mahnte die entsprechenden Klauseln ab.

Nun gab das Handelsgericht Wien dem VKI vollinhaltlich Recht: Die Klauseln seien für den Konsumenten gröblich benachteiligend und überraschend. Zum einen gäbe es Kunden, die gar keine Möglichkeit hätten, Internet zu empfangen (und daher schwer auf die Papierrechnung verzichten könnten). Zum anderen seien aber auch alle anderen Kunden dadurch einem wirtschaftlichen Zwang ausgesetzt, sich mit der elektronischen Rechnungslegung zu begnügen, um die Zusatzkosten für den sog Umweltbeitrag einzusparen. Hierin liege eine gröbliche Konsumentenbenachteilgung. Außerdem ist die Verpflichtung zur Rechnungslegung ganz grundsätzlich eine vertragliche Nebenpflicht, "die so üblich geworden ist, dass jeder Konsument damit rechnen kann, dass sie auch in der ortsüblichen Art und Weise erfüllt wird". Die Klauseln sind daher auch überraschend für den Konsumten, und daher nichtig - so das Handelsgericht Wien.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 23.2.2011, 11 Cg 196/10a - 7
Klagsvertreter: RA Dr. Langer

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Datentransfergeschwindigkeit: Irreführende Werbung bei „Hutchison Drei“

Datentransfergeschwindigkeit: Irreführende Werbung bei „Hutchison Drei“

Beworbene versus tatsächliche Datentransfergeschwindigkeit: Hutchison Drei warb mit Maximalgeschwindigkeiten von 10 MBit/s und 40 MBit/s, die tatsächlich zur Verfügung stehende Bandbreite war laut Vertrag bloß halb so schnell. Laut OGH-Urteil eine irreführende Geschäftspraxis. "Bis zu"-Hinweise, dass es sich bei den Geschwindigkeiten um Maximalwerte handelt, beseitigen die Irreführung nicht.

Überhöhte Indexanpassung bei Handyvertrag von „Drei“

Überhöhte Indexanpassung bei Handyvertrag von „Drei“

Preisindexierungen haben aufgrund der hohen Inflation zu wesentlichen Preissteigerungen geführt. Ein Konsument konnte sich die Preiserhöhung auf seiner Handyrechnung jedoch nicht erklären. Er stellte fest, dass die Preiserhöhung nicht vom vereinbarten Angebotspreis berechnet wurde, sondern von einem doppelt so hohen Wert – eine für den Verein für Konsumenteninformation (VKI) unzulässige Vorgehensweise. Der Konsument erhielt mit Hilfe des VKI den unzulässig eingehobenen Betrag von „Drei“ zurück.

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Der VKI hatte die Sky geklagt, nachdem diese ihren Kund:innen angekündigt hatte, personenbezogene Daten mit der Österreichischen Post abgleichen zu wollen. Der OGH wertete die zugrundeliegende Vertragsbedingung und zwei weitere Datenschutzklauseln von Sky für unzulässig.

Gesetzwidrige Änderungsklausel von WhatsApp

Gesetzwidrige Änderungsklausel von WhatsApp

Der VKI hatte WhatsApp geklagt. Anlass für die Klage war eine Änderung der Nutzungsbedingungen von WhatsApp im Jahr 2021. Im Zuge dessen prüfte der VKI auch die Nutzungsbedingungen von WhatsApp und klagte daraus weitere fünf Klauseln ein. Verfahrensgegenstand beim OGH war nur mehr die Anlassklausel.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang