Die viagogo AG betreibt eine globale Online-Plattform für den Verkauf von Tickets für Live-, Sport- und Musikveranstaltungen. Es handelt sich bei der Plattform um eine Art Onlinebörse, auf der bereits gekaufte Tickets - auch von Privatpersonen - wiederverkauft werden. Anders als von der Beklagten im Verfahren behauptet, erklärte das HG Wien, dass jedenfalls eine Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und Verbrauchern bestehen würde. Die Beklagte lege die AGB dabei sowohl ihrer Vertragsbeziehung mit Verbrauchern, die Tickets erwerben, als auch mit Verbrauchern, die Tickets über die Plattform verkaufen, zu Grunde. Das Handelsgericht Wien erklärte unter anderem folgende AGB-Klauseln für unzulässig:
Alternative Tickets bei Lieferproblemen
Eine der als unzulässig beurteilten Klauseln sah vor, dass in einem Fall, in dem der Verkäufer die gekauften Tickets nicht liefert, die Plattform viagogo entscheiden könne, ob sie dem Käufer beliebige Ersatztickets mit vergleichbarem Preis anbiete oder den Ticketpreis rückerstatten würde. Das OLG beurteilte die Klausel als unzulässig, weil sie bei den Verbrauchern den Eindruck erwecke, dass sie, wenn sie das von viagogo angebotene Ersatzticket ablehnen würden, keine Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises gegen viagogo oder auf Schadenersatz gegen den Verkäufer hätten. Die Klausel sei daher intransparent und unzulässig nach § 6 Abs 3 KSchG. Verbraucher hätten in jedem Fall Anspruch darauf, den bezahlten Ticketpreis rückerstattet zu bekommen und nicht nur, wenn viagogo ihnen keine anderen Tickets (die noch dazu von minderer Qualität sein könnten) anbiete.
Schweizer Recht und Schweizer Gerichte
Eine andere Klausel sah vor, dass für die Verträge mit viagogo Schweizer Recht gelten solle und auch die Gerichte der Schweiz zuständig sein sollten. Das OLG bestätigte die Unzulässigkeit dieser Klausel in beiden Punkten. Da die Plattform ihre Dienste auch auf österreichische Konsumenten ausrichte, würden die Verbraucher jedenfalls den Schutz der zwingenden Bestimmungen des österreichischen Verbraucherrechts genießen. Da die Rechtswahlklausel nicht darauf hinweise, sei sie gröblich benachteiligend. Ebenso sei die Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam, da Verbraucher jedenfalls auf einen Gerichtsstand in Österreich bestehen könnten.
Zustellung von Tickets
Eine weitere beanstandete Klausel schloss eine Rückerstattung des Ticketpreises aus, wenn das Ticket nicht an den Käufer zugestellt werden könne. Nach der Klausel wäre auch in jenen Fällen eine Ersattung des Ticketpreises ausgeschlossen, in denen der Grund für die gescheiterte Zustellung bei viagogo und nicht bei den Verbrauchern liege. Das OLG sah darin eine gröbliche Benachteiligung und beurteilte die Klausel daher als unzulässig nach § 879 Abs 3 ABGB.
Auch hinsichtlich anderer Klauseln, die das Verhältnis zwischen dem Verkäufer und der Plattform viagogo betrafen, bestätigte das OLG die Unzulässigkeit, da in den Fällen, in denen auf Verkäuferseite ein Verbraucher steht, dieser private Verkäufer der Tickets durch die Klauseln gegenüber viagogo gröblich benachteiligt werde. Dies betrifft beispielsweise vom Gesetz nicht vorgesehene Einschränkungen des Entgeltanspruchs des privaten Verkäufers trotz ordnungsgemäßer Vertragserfüllung seinerseits.
Daneben wurden auch viele Klauseln zu anderen Themenbereichen für unzulässig erklärt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 13.05.2020).
OLG Wien 07.04.2020, 1 R 177/19k
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien