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Telefon Kommunikation
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Das neue TKG aus verbraucherrechtlicher Sicht

Das neue TKG (Telekommunikationsgesetz) bringt einige Veränderungen für Konsumentinnen und Konsumenten. Ein Überblick über wichtige Neuerungen.

Kündigungsrecht bei Preisänderungen und Änderungen der AGB (nach § 135 Abs 8 TKG):

Nicht ausschließlich begünstigende Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen müssen den Endnutzern mindestens drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen hinzuweisen. Es muss auch darüber informiert werden, dass der Vertrag bis zum Wirksamwerden der Änderungen mit einem Sonderkündigungsrecht gekündigt werden darf.

Tipp: Sollten Sie mit einer Preisänderung konfrontiert werden, dann sehen Sie sich in Ruhe nach einem anderen Angebot um. Sie haben drei Monate Zeit, Alternativen zu finden. Haben Sie bei Ihrem Vertrag ein Handy dazubekommen, dann beachten Sie mögliche Abschlagzahlungen für Ihr Handy (dazu sogleich).

Kostenlose Rufnummernmitnahme (nach § 120 TKG):

Vom Endnutzer darf für die Übertragung der Nummer zu einem anderen Anbieter kein Entgelt verlangt werden. Es kann somit die aufrechte Telefonnummer kostenfrei zu einem neuen Anbieter mitgenommen werden.

Abschlagzahlungen für Handys bei außerordentlicher Kündigung (nach § 135 Abs 12 u 13 TKG):

Steht einer Konsumentin oder einem Konsumenten ein außerordentliches Kündigungsrecht (vor Ablauf einer vereinbarten Mindestvertragsdauer) zu, dürfen Anbieter Abschlagszahlung verlangen, wenn die Konsumentin oder der Konsument ein überlassenes Endgerät behalten möchte. Die Berechnung dieser Abschlagzahlung ist im Gesetz genau geregelt:

Ausgangswert für die Berechnung sind 90% des (fiktiven) Kaufpreises zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzüglich der vom Endnutzer geleisteten Zahlungen in Form eines reduzierten Kaufpreises und allfällig geleisteter Ratenzahlungen. Wird in den ersten sechs Monaten der Vertrag beendet, beträgt die Abschlagszahlung immer 50 % dieses Ausgangswertes. Ab dem siebten Monat verkompliziert sich die Berechnung. Die Höhe der jeweiligen Abschlagszahlung ist je nach Kündigungszeitpunkt genau zu bestimmen. Von 50% des Ausgangswert wird ab dem siebten Monat Folgendes abgezogen: Der Ausgangswert muss durch die Anzahl der Monate der vereinbarten Mindestvertragsdauer dividiert werden und anschließend multipliziert man das Ergebnis mit der Anzahl der Monate ab Vertragsabschluss bis zum Wirksamwerden der Kündigung.

Das klingt alles sehr kompliziert, aber die Anbieter sind verpflichtet, die Höhe der so ermittelten Abschlagszahlung in Form einer Tabelle in den Vertrag aufzunehmen.

Zudem hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Abschlagszahlung nicht höher sein darf als die noch ausstehenden monatlichen Entgelte bis zum Ende der Mindestvertragsdauer.

Spätestens wenn die Abschlagszahlung geleistet wurde, muss der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen der Nutzung des Endgeräts in anderen Netzen kostenlos aufheben. Das Handy muss also frei in anderen Netzen verwendbar sein (z.B. muss ein allfälliger „SIM-Lock“ vom Anbieter entfernt werden).

Beispiel für Abschlagzahlungen:

Erhält man zum Vertrag mit 24 Monaten Bindung ein Handy mit einem unverbindlichen Verkaufspreis (UVP) von EUR 750,- und muss dafür nur eine Zahlung von EUR 75,- bei Vertragsabschluss leisten. Dann wären Der Ausgangswert EUR 600,- (nach der oben beschriebenen Berechnungsmethode: 90% von EUR 750,- sind EUR 675,-, davon wird dann die geleistete Zahlung iHv EUR 75,- abgezogen). In den ersten 6 Monaten wären daher EUR 300,- an Abschlagszahlung zu leisten.

Vertragsdauer Abschlagzahlung Vertragsdauer Abschlagzahlung
in Monaten in EUR in Monaten in EUR
1 300,00 7 125,00
2 300,00 8 100,00
3 300,00 9 75,00
4 300,00 10 50,00
5 300,00 11 25,00
6 300,00 12-24 0,0


Rechte bei Umzug (nach § 135 Abs 11 TKG):

Wechselt man seinen Wohnsitz und hat man mit einem Telekommunikationsanbieter einen Vertrag abgeschlossen, der zumindest einen Internetzugangsdienst beinhaltet, ist der Anbieter dazu verpflichtet, die geschuldete Leistung auch am neuen Wohnort zu erbringen. Ein Wohnortwechsel führt weder zu Änderungen der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit, noch werden dadurch sonstige Vertragsinhalte geändert. Für den mit dem Umzug verbundenen Aufwand darf der Anbieter ein angemessenes Entgelt verlangen, das aber nicht höher sein darf als jenes für die Aktivierung eines Neuanschlusses. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, darf der Verbraucher seinen Vertrag jedenfalls mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen – auch wenn eigentlich noch eine Mindestvertragsbindung besteht (Sonderkündigungsrecht).

Achtung: Auch bei einer solchen Kündigung kann es zu Abschlagzahlungen für Geräte kommen.

Mehr Übersichtlichkeit beim Abschluss neuer Verträge durch die Vertragszusammenfassung (nach § 129 Abs 4 TKG):

Telekommunikationsanbieter sind verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbrauchern klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen vor Abschluss des Vertrages kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Vertragszusammenfassung hat ordnungsgemäß mit den entsprechenden Informationen ausgefüllt zu sein. Sollten die vorgeschriebenen Informationen nicht ordnungsgemäß erteilt werden, dann kommt der Vertrag solange nicht zustande, bis diese Informationen erteilt werden. Der Vertrag wird dann erst wirksam, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung das Einverständnis bestätigt hat.

Tipp: Nehmen Sie sich Zeit, die Vertragszusammenfassung genau zu lesen. In der Vertragszusammenfassung sind die wichtigsten Informationen über den jeweiligen Vertrag enthalten. So soll die Vertragszusammenfassung eine leicht lesbare Übersicht über die einzelnen Preisbestandteile, die Hauptmerkmale des jeweiligen Kommunikationsdienstes, Vertragslaufzeit, Kündigungsbedingungen und auch Kontaktmöglichkeiten des Anbieters bieten. (Weiterführende Informationen dazu stellt die RTR unter folgendem Link zur Verfügung: Praxishandbuch zur Vertragszusammenfassung

Informationspflicht über Ende einer Mindestvertragsdauer (nach § 135 Abs 6 TKG):

Bei Verträgen mit einer Mindestvertragsdauer (oder einer automatischen Verlängerung) haben Telekommunikationsanbieter Konsumentinnen und Konsumenten deutlich auf einem dauerhaften Datenträger über das Ende der vertraglichen Bindung und über die Möglichkeiten der Vertragskündigung zu informieren. Die Information muss zeitnah vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Kündigung spätestens erklärt werden muss, um den Vertrag mit dem Ablauf der Mindestvertragsdauer (oder der Befristung) beenden zu können.

Informationspflicht über bessere Angebote (nach § 135 Abs 7 TKG):

Sollte es zu einer automatischen Vertragsverlängerung nach einer Befristung kommen, dann muss zumindest einmal jährlich vom Anbieter darüber informiert werden, welcher Tarif (des Anbieters), in Bezug auf das Nutzungsverhaltens des Verbrauchers im vergangenen Jahr, die bestmögliche Wahl für den jeweiligen Verbraucher wäre. Diese Information muss jedenfalls auch zeitnah vor dem Zeitpunkt einer automatischen Vertragsverlängerung gegeben werden.

Weiterleitung von E-Mails nach Vertragsbeendigung (nach § 144 TKG):

Sollte ein Internetvertrag (Internetzugangsdienst) auch eine E-Mail-Adresse mit der Firma oder einer Marke des jeweiligen Anbieters beinhalten, kann der Endnutzer bei Vertragsbeendigung darauf bestehen, dass er E-Mails, die weiterhin an diese E-Mail-Adresse gesandt werden, in den folgenden zwölf Monaten unentgeltlich weitergeleitet bekommt.
Achtung: Die Verpflichtung des Anbieters zur Weiterleitung besteht erst ab einem Jahr nach Inkrafttreten des neuen TKG.

Maßnahmen gegen Nummernmissbrauch (nach § 121 TKG):

Diese Regelung sieht einen verbesserten Schutz bei Rufnummernmissbrauch vor, etwa bei unzulässigen Werbeanrufen, Ping-Anrufen, Betrugs- bzw. Datendiebstahlversuchen und sonstigen Belästigungen. Die RTR fungiert einerseits als zentrale Meldestelle für derartige Fälle und bekommt darüber hinaus Befugnisse zur Setzung von Abhilfe- und Gegenmaßnahmen. So kann sie zum Beispiel in Fällen erheblichen Nummernmissbrauchs ein Verrechnungsverbot sowie die Rückzahlung an betroffene Endnutzerinnen und Endnutzer anordnen oder aber auch die Sperre betrügerisch genutzter Rufnummern vorsehen.

SMS-Warnsystem bei Notfällen und Katastrophen (nach § 125 TKG):

Künftig wird es möglich sein, dass bei größeren Notfällen oder Katastrophen öffentliche Warnungen auf Auftrag der zuständigen Behörden von Telekomanbietern an ihre Kundinnen und Kunden in Form von Textnachrichten versendet werden.

 

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