Zum Inhalt

Ungültige Telefonverträge von Spar Garant ("winando")

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die Spar Garant AG. Das Oberlandesgericht Wien erklärte alle eingeklagten Klauseln sowie die beanstandeten Geschäftspraktiken für unzulässig.

Das schweizer Unternehmen Spar Garant ist Herausgeberin des Magazins "winando". Im monatlich erscheinenden Magazin "winando" wird den Kunden eine Übersicht über diverse Gewinnspiele geboten und es diesen damit ermöglicht, an den Gewinnspielen teilzunehmen. Die Spar Garant AG leitet die Lösungen der Kunden an die jeweiligen Anbieter beziehungsweise Veranstalter der Gewinnspiele weiter.

Spar Garant AG kontaktierte telefonisch österreichische Konsumenten, die bei Gewinnspielen - zum Beispiel für Konzertkarten - teilgenommen hatten, und teilte diesen mit, dass sie angeblich gewonnen hätten, aber für den Erhalt des Gewinns vorher noch ein Abo abschließen müssten. In weiterer Folge gaben die Kunden ihre Daten bekannt, in der Hoffnung den Gewinn zu erhalten. Statt des erhofften Gewinnes wurden von den Konten der Konsumenten 99,90 Euro für die ersten drei Monate eines Abos über das Gewinnspielmagazin "winando" abgebucht.

Solche telefonisch abgeschlossenen Verträge sind ungültig, da sie vom Unternehmer eingeleitet wurden und im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen ausgehandelt werden. Bei solchen telefonischen Vertragsabschlüssen können Verbraucherinnen und Verbraucher alle Zahlungen, die sie geleistet haben, zurückfordern.

Auch Art der Online-Bestellung des Magazins beanstandete das Oberlandesgericht Wien: Auf der Homepage steht blickfangartig und groß "winando gratis nach Hause liefern lassen", was eine kostenlose Bestellung suggeriert. Kleiner und weiter unten befindet sich dann der Jahrespreis von EUR 399,60. Es fehlt aber ein deutlicher Hinweis darauf, dass auf die Kunden eine Zahlungspflicht zukommt.

Weiters klagte der VKI wegen 15 Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Spar Garant. So sehen die Bestimmungen etwa vor, dass sich das Zeitschriften-Abo nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer automatisch verlängert. Bei einer solchen Automatik muss der Verbraucher vor Verlängerung eigens darauf hingewiesen werden und es muss ihm eine angemessene Frist für einen Widerspruch eingeräumt werden.


Die Entscheidung ist rechtskräftig.

OLG Wien 05.06.2019, 15 R 16/19m
Volltextservice

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Anmerkung:
Verträge, die während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen ausgehandelt werden, sind ungültig. Auf diese Ungültigkeit des Vertrags kann sich nur der Verbraucher berufen. Der Verbraucher kann alle Zahlungen und Leistungen, die vom Unternehmer entgegen dieser Bestimmung angenommen wurden, zurückfordern. (§ 5b KSchG)

Einen Musterbrief zur Rückforderung finden Sie im Anhang.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

Der OGH hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) das Geschäftsmodell der gewerblichen „Besitzschützer“ hinter der Website www.zupfdi.at für rechtswidrig erkannt. Das HG Wien hat in VKI-Verbandsverfahren ua die Unzulässigkeit von Klauseln über die Abtretung der Besitzschutzansprüche und die Einräumung von Mitbesitz an den bewachten Liegenschaften bestätigt. Nach Rechtsauffassung des VKI ergeben sich aus diesen Entscheidungen Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher:innen, die Zahlungen an „Zupf di“ getätigt haben.

Unterlassungserklärung der Sanag Health Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sanag Health Care GmbH wegen acht Klauseln in ihrem Mietvertrag für ein Leihgerät abgemahnt. Die Sanag Health Care GmbH hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich kürzlich zu offenen Auslegungsverfahren der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) und der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 (RL 2008/48/EG). Das Urteil vom 21.03.2024 (C-714/22, Profi Credit Bulgaria) betrifft ein bulgarisches Vorlageverfahren; die Aussagen des Gerichtshof sind jedoch auch für österreichische Verbraucher:innen von Relevanz.

LG Klagenfurt: Verbandsklagen-Richtlinie unmittelbar anwendbar

LG Klagenfurt: Verbandsklagen-Richtlinie unmittelbar anwendbar

Der Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen (VSV) hatte die Energie Klagenfurt GmbH auf Unterlassung der Verrechnung einer Gemeindebenützungsabgabe geklagt. Das Landesgericht Klagenfurt wies die Klage inhaltlich ab, bestätigte aber die Aktivlegitimation der klagenden Partei gestützt auf die (von Österreich nicht umgesetzte) EU-Verbandsklagen-Richtlinie. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

zupfdi.at: „Besitzschutz“-Website – 6 Klauseln in AGB unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschutz“-Website – 6 Klauseln in AGB unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Fumy – The Private Circle GmbH wegen sechs unzulässiger Klauseln in deren AGB/Vertragsformblättern für die Nutzung des über die Website „zupfdi.at“ betriebenen Abmahnservices bei behaupteten Besitzstörungen durch Kfz geklagt. Betreffend drei dieser Klauseln war bereits am 5.12.2023 ein Teilanerkenntnisurteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) ergangen. Nunmehr erkannte das HG Wien in seinem Endurteil auch die drei übrigen Klauseln für rechtswidrig. Das Endurteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang