Das schweizer Unternehmen Spar Garant ist Herausgeberin des Magazins "winando". Im monatlich erscheinenden Magazin "winando" wird den Kunden eine Übersicht über diverse Gewinnspiele geboten und es diesen damit ermöglicht, an den Gewinnspielen teilzunehmen. Die Spar Garant AG leitet die Lösungen der Kunden an die jeweiligen Anbieter beziehungsweise Veranstalter der Gewinnspiele weiter.
Spar Garant AG kontaktierte telefonisch österreichische Konsumenten, die bei Gewinnspielen - zum Beispiel für Konzertkarten - teilgenommen hatten, und teilte diesen mit, dass sie angeblich gewonnen hätten, aber für den Erhalt des Gewinns vorher noch ein Abo abschließen müssten. In weiterer Folge gaben die Kunden ihre Daten bekannt, in der Hoffnung den Gewinn zu erhalten. Statt des erhofften Gewinnes wurden von den Konten der Konsumenten 99,90 Euro für die ersten drei Monate eines Abos über das Gewinnspielmagazin "winando" abgebucht.
Solche telefonisch abgeschlossenen Verträge sind ungültig, da sie vom Unternehmer eingeleitet wurden und im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen ausgehandelt werden. Bei solchen telefonischen Vertragsabschlüssen können Verbraucherinnen und Verbraucher alle Zahlungen, die sie geleistet haben, zurückfordern.
Auch Art der Online-Bestellung des Magazins beanstandete das Oberlandesgericht Wien: Auf der Homepage steht blickfangartig und groß "winando gratis nach Hause liefern lassen", was eine kostenlose Bestellung suggeriert. Kleiner und weiter unten befindet sich dann der Jahrespreis von EUR 399,60. Es fehlt aber ein deutlicher Hinweis darauf, dass auf die Kunden eine Zahlungspflicht zukommt.
Weiters klagte der VKI wegen 15 Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Spar Garant. So sehen die Bestimmungen etwa vor, dass sich das Zeitschriften-Abo nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer automatisch verlängert. Bei einer solchen Automatik muss der Verbraucher vor Verlängerung eigens darauf hingewiesen werden und es muss ihm eine angemessene Frist für einen Widerspruch eingeräumt werden.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
OLG Wien 05.06.2019, 15 R 16/19m
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Anmerkung:
Verträge, die während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen ausgehandelt werden, sind ungültig. Auf diese Ungültigkeit des Vertrags kann sich nur der Verbraucher berufen. Der Verbraucher kann alle Zahlungen und Leistungen, die vom Unternehmer entgegen dieser Bestimmung angenommen wurden, zurückfordern. (§ 5b KSchG)
Einen Musterbrief zur Rückforderung finden Sie im Anhang.