Der VKI führte im Auftrag des BMASK ein Verbandsklagsverfahren gegen Hutchison 3G Austria GmbH zum Thema Schriftgröße von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
In Originalgrösse präsentierte sich die Klausel wie folgt:
Schon im Urteil der ersten Instanz ging das HG Wien davon aus, dass die gegenständliche Klausel sowie die gesamten AGB Gegenseite aufgrund zu geringer Schriftgröße (rund 5,5pt) und wegen zu geringen Zeilenabstandes kaum lesbar und daher intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG seien.
Diese erstgerichtliche Entscheidung wurde nunmehr vom OLG Wien als Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung bestätigt. Es handelt sich um das erste Urteil in Österreich, in welchem explizit zur Frage, wie klein darf Kleingedrucktes sein bzw. unter welchen Umständen sind AGB unlesbar, klar Stellung bezogen wird.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob hutchison Revision an den OGH erheben wird.