Der VKI hatte im Auftrag des BMASK 14 Vertragsklauseln der HDI Lebensversicherung AG aus Köln abgemahnt. Diese hat nunmehr zu folgenden beiden Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben:
- Sie können binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrages von diesem zurücktreten.
- Sie können binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrages von diesem zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. In Ihrer Police werden Sie nochmals über ein weiteres Rücktrittsrecht informiert.
In den beiden Klauseln hatte die HDI Lebensversicherung die Konsumenten über eine falsche Rücktrittsfrist gemäß § 165a VersVG informiert. So wurden die Versicherungsnehmer lediglich über eine zwei-wöchige anstatt der bereits seit 1. Oktober 2004 geltenden 30-tägigen Rücktrittsfrist aufgeklärt.
Eine versäumte oder falsche Belehrung über das genannte Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG war Anlass für den Start der Sammelaktion "Rücktritt von Lebensversicherungen" des VKI, bei der sich bereits mehr als 4.400 Teilnehmer angeschlossen haben.
Konsequenz der Unterlassungserklärung ist, dass die HDI Lebensversicherung sich bei Vorliegen dieser Klauseln nicht länger darauf berufen kann, dass ein unbefristeter Rücktritt vom Versicherungsvertrag nicht mehr möglich wäre.
Zur Klärung der Zulässigkeit der restlichen Klauseln hat der VKI mittlerweile eine Verbandsklage eingebracht.